Fotorecht / Bildrecht – Wer an einer öffentlichen Demonstration teilnimmt, willigt nicht automatisch auch darin ein, dass jegliches Bildmaterial, welches ihn auf der Demo zeigt, stets im Internet verbreitet werden darf. Das OLG Frankfurt gab einem Demonstranten recht, dessen Bildnis in verschiedenen Foren verbreitet worde war.
Bildnis des Klägers im Internet veröffentlicht
Der Beklagte hatte einen Bildausschnitt eines Fotos, das bei einer politischen Demonstration gefertigt worden war, veröffentlicht. Der Bildausschnitt, der unter anderem den Kläger zeigt, war auf verschiedenen Plattformen im Internet gepostet worden.
Demo Teilnehmer wehrte sich gegen Bildveröffentlichung
Der Kläger sah in der Veröffentlichung seines Bildes in mehrfacher Hinsicht eine Rechtsverletzung. So sei bereits eine der Bildunterschriften unter einer der Bildveröffentlichungen falsch. Vor allem aber erhob der Beklagte den Vorwurf, das Bild sei im Zusammenhang gegen ihr gerichteter, hetzerischer Beiträge ohne jeden Informationswert für die Öffentlichkeit verbreitet worden. Er selbst habe in der Vergangenheit hingegen sehr darauf geachtet, dass keine persönlichen Bilder von sich im Internet gezeigt würden. So sei ach das streitgegenständliche Foto das einzige im Internet verfügbare Bild vom Kläger.
OLG Frankfurt: Teilnahme an Demo keine Einwilligung zur Bildveröffentlichung
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 21.04.2016, Az. 16 U 251/15) sah den Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes habe nicht vorgelegen. So liege insbesondere in der Teilnahme des Klägers an der Demo keine Einwilligung zur Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos von ihm.
Auch kein Bildnis aus dem Bereich der Zeigeschichte
Auch sei die Veröffentlichung des Bildausschnittes nicht als „Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ gerechtfertigt. Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit stellte das Gericht fest, dass der verwendete Bildausschnitt vollkommen aus dem Zusammenhang des ursprünglichen Fotos gerissen worden war und damit keinen Informationswert für die Öffentlichkeit mehr besitze. Vielmehr solle der Bildausschnitt ausschließlich der Identifizierung des Klägers dienen.
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