In einem aktuellen Urteil stellt der BGH klar: Von Drohnen gefertigte Luftbild-Fotos auf denen urheberrechtlich geschützte Werke zu sehen sind, können Urheberrechtsverletzungen darstellen. Die urheberrechtliche Schranke der Panoramafreiheit ist hier jedenfalls nicht anwendbar. Worum geht es bei der Panoramafreiheit und wie ist diese BGH-Entscheidung rechtlich zu bewerten?
OLG Hamm: Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen
Können Drohnenaufnahmen von der urheberrechtlichen Schranke der Panomafreiheit erfasst sein? Diese Frage wurde höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt. Das OLG Hamm hat die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit für Drohnen-Fotos nun abgelehnt. 2020 hatte sich das LG Frankfurt zu dieser Frage anders positioniert.
LG Frankfurt: Drohnen-Luftaufnahmen von Panoramafreiheit erfasst
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass auch von Drohnen gefertigte Fotos von der urheberrechtlichen Schranke der Panoramafreiheit erfasst sein können. Dieses Urteil widerspricht der bisherigen Sichtweise des BGH, wonach Luftbilder von dieser Schranke ausgenommen sein sollten.
BGH zur Panoramafreiheit: Foto von „AIDA“ darf verbreitet werden
Durften Fotos von AIDA Kreuzfahrtschiffen mit dem charakteristischen „Kussmund“ auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers kommerziell verbreitet werden? Der BGH hatte über diese Frage zu entscheiden und hat in seinem Urteil die Panoramafreiheit entscheidend gestärkt.