OLG Hamm: Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen

Können Drohnenaufnahmen von der urheberrechtlichen Schranke der Panomafreiheit erfasst sein? Diese Frage wurde höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt. Das OLG Hamm hat die Anwendbarkeit der Panoramafreiheit für Drohnen-Fotos nun abgelehnt. 2020 hatte sich das LG Frankfurt zu dieser Frage anders positioniert.

Drohnenaufnahmen: von öffentlichen Verkehrswegen, Straßen oder Plätzen sichtbar?

Bei der Panoramafreiheit handelt es sich um eine wichtige Einschränkung des Urheberrechts. Sie ist in § 59 UrhG geregelt. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Doch können auch Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit erfasst sein? Diese Frage wird nicht einheitlich beantwortet, ein höchstrichterliches Urteil steht hierzu bislang noch aus.

Streit um Fotos von Kunstwerken aus Drohnenperspektive

Im vorliegenden Verfahren ging es um Drohnenaufnahmen von Kunstwerke, die auf Bergehalden im Ruhrgebiet ausgestellt worden waren. Die Beklagte hatte die Lichtbilder in einem Bildband veröffentlicht. Die Fotos, um die es ging, waren von Drohnen aus der Luft aufgenommen worden. Die Verwertungsgesellschaft Bild Kunst war gegen die Foto-Veröffentlichungen gerichtlich vorgegangen. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung der fraglichen Lichtbilder von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Das LG Bochum hatte der Klage der Verwertungsgesellschaft stattgegeben.

OLG Hamm: keine Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen

Das OLG Hamm (Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21) bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil. Zwar befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dies ergebe sich daraus, dass die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung erlaube, erfasse jedoch nur diejenigen Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Der Luftraum gehöre nicht hierzu. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Für den Einsatz einer Leiter sei dies vom BGH bereits ausdrücklich entschieden worden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Das OLG Hamm verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.824,00 € sowie zur Zahlung von mehr als 2.000,00 € Abmahnkosten. Da es sich hier um eine höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage handelt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Diese wurde offenbar auch bereits eingelegt.

LG Frankfurt hatte 2020 anders entschieden.

Die aktuelle Entscheidung ist vor allem deshalb so beachtenswert, da erst 2020 das LG Frankfurt die Panoramafreiheit im Hinblick auf Drohnenaufnahmen bejaht hatte, wir haben hier über das Urteil berichtet. Die besonderheit des damaligen Falles hatte allerdings auch darin bestanden, dass das dortige Werk – eine Brücke – auch von öffentlichen Wegen aus einer ähnlichen Perspektive wie von der Drohne einsehbar gewesen war.

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