Viele Hersteller und Importeure bestimmter kopierfähiger Geräte und Speichermedien müssen pro verkauftem Stück eine Urheberrechtsabgabe zu zahlen. Hiermit soll das Recht auf Privatkopie ausgeglichen werden. Doch müssen auch Cloud-Speicher-Anbieter wie Dropbox eine Urheberrechtsabgabe zahlen? Das OLG entschied nun eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der ZPÜ und Dropbox zugunsten des Cloud-Anbieters.
OLG München: Cloud-Dienste wie Dropbox müssen keine Urheberrechtsabgabe zahlen
Endurteil des OLG München vom 02.02.2024 Az. 38 Sch 60/22 WG e (Volltext), nicht rechtskräftig (Stand: 13.02.2024) Leitsatz: Bei Cloud-Diensten handelt es sich nicht um Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien, die der urheberrechtlichen Vergütungspflicht (Urheberrechtsabgabe gem. § 54 ff UrhG) unterliegen.