professionelle Produktfotos: OLG Hamburg setzt Streitwert von 8.000,00 € pro Bild an

Fotoklau: Bei der urheberrechtswidrigen gewerblichen Foto-Nutzung kann ein Streitwert (für den Unterlassungsanspruch) von 8.000,00 € angemessen sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um professionelle Produktfotos geht. Dies entschied das OLG Hamburg im Rahmen einer Streitwertbeschwerde.

professionelle Produktfotos: gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis

Im vorliegenden Fall war ein professioneller Fotograf in einem gerichtlichen Eilverfahren (einstweiligen Verfügungsverfahren) gegen die unerlaubte Verwendung seiner Fotos vorgegangen. Die professionellen Produktfotos waren von der Antragsgegnerin zur Bebilderung von Verkaufsangeboten im Internet verwendet, worden. Es handelte sich also um eine gewerbliche Nutzung. Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung erlassen. Hierbei hatte es bei der Bemessung des Streitwertes pro Fotografie einen Wert von 8.000,00 € angesetzt. Gegen diesen Ansatz richtete sich die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin.

OLG: Streitwert von 8.000,00 € pro Bild hier angemessen

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 10.02.2022, Az. 5 W 58/21) gab der Streitwertbeschwerde nur zu einem geringen Teil statt. Vor allem hatte das OLG gegen einen Ansatz von 8.000,00 € pro Foto grundsätzlich keine Bedenken. Bei der Bemessung des Streitwertes komme es vor allem auf den so genannten Angriffsfaktor an.

Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt

So habe der BGH in der so genannten „Sportwagen-Entscheidung“ bereits bei einfachen Schnappschüssen ohne jegliche kompositorische Inszenierung einen Streitwert von 6.000,00 € pro Bild anerkannt. Hier handele es sich hingegen vorliegend um professionelle Produktfotos, die sich von einfachen Schnappschüssen erkennbar abheben. Der Wert der verletzten Urheberrechte sei damit bereits erhöht. Hinzu komme hier, dass die Fotos von der Antragsgegnerin zur Illustration von Verkaufsangeboten auf ihrer im Internet betriebenen Verkaufsplattform genutzt worden seien. Damit sei die Qualität der streitgegenständlichen Bilder von ihr zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet worden. Der Angriffsfaktor sei daher vorliegend als erheblich anzusehen.

Im Streitfall hat die Antragsgegnerin ihre eigenen Verkaufsangebote im Internet erkennbar systematisch mit Produktfotos ausgestattet, an denen sie – wie sie wusste – keine Rechte erworben hatte.

bei 3 Fotos in einem Angebot: Gesamtstreitwert von 20.000 €

Lediglich bei drei Fotos, die gemeinsam in einem Angebot genutzt worden waren, reduzierte das OLG den Streitwert und bildete hier für diese drei Bilder einen zusamengefassten Streitwert von 20.000,00 €.

Jedoch ist nach der Rechtsprechung des Senats auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Fotos Nr. 9, 10 und 11 eine einheitliche Verletzungshandlung vorliegt, mit der drei Urheberrechte verletzt werden und nicht drei separate gewerbliche urheberrechtliche Verletzungshandlungen, da die Antragsgegnerin insoweit die drei Produktfotos in einem einheitlichen Verkaufsangebot verwendet hat. Insoweit ist bezüglich dieser drei Produktfotos ein Gesamtstreitwert von 20.000,- € angemessen.

OLG: Streitwertreduzierung im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits berücksichtigt

Das OLG stimmte der Antraggegnerin zwar zu, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber dem Hauptsacheverfahren reduziert sei. Dies sei allerdings bei der genannten Streitwertbemessung bereits berücksichtigt worden. Im Abmahnschreiben sei im Übrigen noch keine Wertbemessung vorgenommen worden.

Ein Streitwert von 8.000,- € für ein professionelles Produktfoto, das gewerblich genutzt worden ist, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands des Vorliegens eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Streitwertgefüge des Senats angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2022, 5 W 57/21, nicht veröffentlicht).

Im Umkehrschluss dieser Ausführungen darf angenommen werden, dass das OLG vorliegend für die Abmahnung selbst sowie für ein Hauptsacheverfahren sogar einen durchaus höheren Streitwert bzw. Gegenstanswert als 8.000,00 € pro Bild als angemessen erachten würde.

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