Wird eine Unterlassungsvertrag wegen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs gekündigt, so besteht trotz dieser Kündigung dennoch kein Anspruch auf die Rückzahlung einer daraus bereits gezahlten Vertragsstrafe. Dies entschied nun das OLG Köln im Streit um einen umstrittenen „Abmahnverein“.
Kündigung eines Unterlassungsvertrages wegen Rechtsmissbrauchs
Beim Kläger des Verfahrens handelt es sich um einen Onlinehändler. Die Beklagten ist ein eingetragener Verein, der in der Vergangenheit durch eine hohe Zahl wettberwerbsrechtlicher Abmahnungen bekannt geworden war. Der Kläger war in der Vergangenheit von dem Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt worden. Er hatte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der beklagte Verein hatte vom Kläger später wegen eines neuerlichen Wettbewerbsverstoßes unter Berufung auf die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 750,00 € gefordert. Diese hatte der Kläger bezahlt. Nachdem ihm verschiedene Umstände bekannt geworden waren, aus denen der Kläger eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Abmahngebarens ableitete, kündigte er den Unterlassungsvertrag. Er forderte vom Verein u. a. die Vertragsstrafe zurück.
OLG Köln: Kündigung führt nicht zur Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen
Das OLG (Urteil vom 09.12.2022, Az. 6 U 46/22)verneinte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe. Im Bezug auf die Kündigung der Vertragsstrafe ließ das OLG offen, ob der Verein bei seinem Abmahnungsgebahren tatsächlich rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Denn unabgängig hiervon führe die Kündigung des Unterlassungsvertrages nicht zur Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der bereits gezahlten Vertragsstrafe. Eine Kündigung etfalte ihre Wirkung nur ex nunc, also gerade nicht rückwirkend.
Auch keine wirksame Anfechtung mangels arglistiger Täuschung
Anders hätte der Fall ausgesehen, wenn der Kläger die Unterlassungserklärung wirksam angefochten hätte, denn eine solche Anfechtung würde den Unterlassungsvertrag rückwirkend (ex tunc) enfallen lassen. Vorliegend jedoch fehle es sowohl an einem tauglichen Anfechtungsgrund, etwa einer arglistigen Täuschung. Zudem sei die Jahresfrist für eine Anfechtung bereits verstrichen.
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