LG Köln zum Markenrecht: Inlandsbezug einer Website bei Vorliegen einer DE-Domain

Kann eine deutsche Domain gegen eine deutsche Marke verstoßen, obwohl die Inhalte der Website komplett englischsprachig sind? Das LG Köln bejahte diese Frage und urteilte, dass schon die De-Domain auf einen Inlandsbezug hinweise.

Markenrechtsverletzung unter deutscher Domain?

Die Klägerin des Verfahrens beklagte einer Markenrechtsverletzung auf einer Webseite, die unter einer deutschen Domain abrufbar war. Aufgrund der komplett auf Englisch gehaltenen Inhalte der Website war der Beklagte der Ansicht, es fehle an dem erforderlichen Inlandsbezug für eine mutmaßliche Verletzung der Rechte an der deutschen Marke. Die Klägerin berief sich indes darauf, dass schon die deutsche Domain einen Hinweis darauf gebe, dass sich die Domain auch an ein deutschsprachiges Publikum wende. Zudem werde auf der Website mit der Bezeichnung „Made in Germany“ und mit einem deutschen Hersteller geworben.

LG Köln: Ausreichender Inlandsbezug durch deutsche Domain

Das LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17) gab der Klägerin Recht und bejahte eine Verletzung der deutschen Marke. So sei eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland bereits durch die Verwendung des Domainnamens gegeben. Durch die deutsche Endung „.de“ sei die Domain eindeutig auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Auch der Webseiteninhalt weise indes einen hinreichenden Inlandsbezug auf, wenngleich der Auftritt in englischer Sprache gehalten sei. Die deutsche Domainendung sowie die Werbung mit „Made in Germany“ und die Nennung eines deutschen Herstellers seien ausreichende Anhaltspunkte.

Haben Sie Fragen zum Inlandsbezug bei Markenrechtsverletzungen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Markenrechts.

Lesen Sie auch unsere aktuellen Beiträge zum Versicherungsrecht auf unserer neuen Website Das Blaue Recht.