Das LG Köln hat nach Erhebung einer von uns erhobenen negativen Feststellungklage den Urheberschutz einer T-Shirt-Grafik verneint. Diese bestand die im Wesentlichen aus den Worten „Geimpft gechipt entwurmt“. Wie sieht es mit dem Urheberschutz von Grafiken aus, die haupsächlich aus Wortbestandteilen bzw. aus einem Slogan bestehen?
Shirt-Grafik mit kurzem Slogan urheberrechtsfähig?
Die Beklagten des Verfahrens hatten zunächst für sich in Anspruch genommen, eine Shirt-Grafik entwickelt zu haben. Diese bestand aus den Worten „Geimpft gechipt entwurmt“ sowie der Jahreszahl 2021. Die drei Worte waren untereinander angeordnet und jeweils mit so genannten Checkboxen versehen. Unter den drei Worten fand sich die Jahreszahl 2021. Eine der beiden Beklagten, die als Comedian tätig ist, hatte nach eigenen Angaben die Wortfolge erdacht, der andere Beklagte habe die grafische Gestaltung als Shirt-Aufdruck entwickelt.
Die Beklagten des Verfahrens hatten im Vorfeld des Gerichstverfahrens eine Print-on-Demand-Plattform abgemahnt. Dort waren Shirts mit einer Grafik angeboten worden, die ebenfalls die Worte „Geimpft gechipt entwurmt“, in Form einer Checkliste angeordnet, enthielt. Hierin sahen die Beklagten eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Nachdem die in der Abmahnung erhobenen Forderungen trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht zurückgenommen wurden, erhoben wir im Namen der abgemahnten Plattform eine negative Feststellungsklage vor dem LG Köln. Hierbei forderten wir auch Ersatz für die für die Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung entstandenen Kosten.
LG Köln: Keine ausreichende Schöpfungshöhe für Urheberschutz
Das LG Köln (Urteil vom 26.01.2023, Az. 14 O 24/22) bestätigte, dass die Abmahnung der Beklagten mangels Urheberschutz der Grafik mit dem Slogan unberechtigt war. Zudem verurteilte es die Beklagten auf Ersatz der für die Verteidigung gegen die Abmahnung erforderlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Das Landgericht lehnte bereits einen Urheberschutz für den nur aus drei Worten bestehenden Slogan ab. So führte das Landgericht aus:
Die streitgegenständliche Begriffsauflistung erschöpft sich in der Verwendung allgemeingebräuchlicher Begriffe aus dem Haustier- und Veterinärbereich in einer ebenfalls allgemeingebräuchlichen Auflistung in Kästchenform zum Ankreuzen. Die einzige Originalität liegt darin, dass diese generell Tieren zugeschriebenen Attribute, die angeben, dass das betreffende Tier eben geimpft, gechipt, entwurmt. ist, wohl im Kontext der Corona-Pandemie als T-Shirt-Aufschrift auf den jeweiligen – menschlichen – Träger des T-Shirts bezogen werden. Dies mag eine einigermaßen humorvolle und witzige Idee für eine T-Shirt-Aufschrift sein und möglicherweise waren die Beklagten tatsächlich die ersten, die auf diese Vermarktungsidee kamen. Dies allein reicht indes nicht zur Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung. Die dem Transfer der Begrifflichkeit vom Tier auf den Menschen innewohnende Doppeldeutigkeit allein ist hierfür nicht ausreichend, selbst wenn man das Maß für die sogenannte »kleine Münze« des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nämlich nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen.
Die Auflistung der drei Begriffe als Liste mit davorgesetzten Checkboxen versehen sei in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit Zeilen die bereits in anderen Gerichtsverfahren schutzlos geblieben waren. Zu nennen sei hier etwa die Zeile »Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janeiro« oder »Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn«.
Urheberschutz von Shirt-Grafiken
An der für einen Urheberschutz erforderlichen Schöpfungshöhe fehlte es im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die fragliche Grafik außer der banalen Wortfolge über keine nennenswerten originellen grafischen Gestaltungsmerkmale verfügte. Wenn eine entsprechend kreative grafischen Gestaltung vorliegt, kann die Schwelle zu einem schutzfähigen Werk schnell erreicht sein. Entscheidend ist, dass auch im Bereich der Gebrauchsgrafik auch die kleine Münze gilt. Damit können auch verhältnismäßig einfache grafische Gestaltungen dem Urheberschutz unterliegen.
Sind Sie Schöpfer einer Grafik und wollen wissen, ob Sie hierfür Urheberschutz in Anspruch nehmen können. Oder wurden Sie wegen einer banalen Grafik abgemahnt oder verklagt? Haben Sie Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Bildern, Fotos, Texten, Videos, Musik oder anderen Werken?
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medienrechts und des Urheberrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).