LG Heilbronn: Abmahnung des IDO Verbandes rechtsmissbräuchlich

Unter Online-Händlern verfügt der so genannte IDO Verband über eine zweifelhafte Bekanntheit.   Das massenhafte Versenden wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch den Verein wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Das LG Heilbronn hat nun mit Urteil vom 20.12.2019 (Az.: 21 O 38/19 KfH) die Abmahntätigkeit des so genannten IDO Verbandes als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Wie ist diese Entscheidung zu bewerten?

Abmahnungen des IDO-Verbandes: Hoch umstritten

Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO-Verband oder IDO-Verein) wird von vielen Online-Händlern seit Jahren gefürchtet. Zu Tausenden hat der Verein bereits Abmahnungen ausgesprochen und auch viele gerichtliche Erfolge erzielt. Zuletzt hatten allerdings mehrere Gerichte die Abmahntätigkeit des umstrittenen Vereins kritisch beleuchtet und ihm Niederlagen beschert. Nun hat das LG Heilbronn entschieden, dass die Abmahntätigkeit des Vereins rechtsmissbräuchlich ist.

Abmahnungen wegen mutmaßlicher Wettbewerbsrechtsverstöße

Im vorliegenden Fall hatte der IDO Veband ein Unternehmen aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik wegen mehrerer mutmaßlicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt. Der Fall landete vor Gericht, wo das abgemahnte Unternehmen beanstandete, dass der Verein seine eigenen Mitglieder offenbar nicht auf entsprechende Rechtsverletzungen kontrolliere. Diese Bevorteilung der eigenen Mitglieder lasse auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung schließen. Tatsächlich hatte der IDO-Verein in dem Verfahren offenbar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, das einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. Das Landgericht bewerte dieses selektive Abmahnverhalten daher als rechtsmissbräuchlich.

Wie ist dieses Urteil zu bewerten?

Das Urteil bedeutet eine wichtige Bestätigung der zahlreichen Kritiker des Abmahnvereins, die in dessen Abmahntätigkeit nichts mehr als ein rechtsmissbräuchliches Geschäftsmodell sehen.  Noch ist das Urteil indes nicht rechtskräftig. Ob es Bestand haben wird, wird sich also noch zeigen müssen. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass der IDO-Verband das Urteil nicht hinnehmen sondern Berufung vor dem OLG Stuttgart einlegen wird. Bemerkenswert ist, dass in dem Urteil des LG Heilbronn das Abmahnverhalten des Vereins insgesamt als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Andere zulasten des Vereins ergangene Entscheidungen hatten zuletzt vielmehr die Aktivlegitmation des Vereins in Einzelfällen verneint, da der Verein in jenen Fällen nicht hatte nachweisen können, eine ausreichende Anzahl unmittelbarer Wettbewerber aus jeweils bestimmten Marktsegmenten zu repräsentieren. Es ist vorerst nicht damit zu rechnen, dass die Abmahntätigkeit des Vereins nachlässt.

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