Wenn ein Dritter bei Google Werbeanzeigen schaltet, die gegen Kennzeichnungsrechte (z. B. Markenrechte) vertoßen, dann muss Google, wie der BGH nun entschied, nur eingeschränkt Auskunft erteilen. Auskünfte über den Zeitpunkt der Anzeigenschaltung, über die Anzahl der Klicks und die für die Werbung gezahlten Preise sind vom Auskunftsanspruch nicht erfasst.
Anspruch auf Auskunft gegen Google nach Kennzeichenrechtsverletzung
Die Klägerin des Verfahrens hatte festgestellt, dass die Beklagte Google Adwords geschaltet hatte, die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzten. Im Zusammenhang mit möglichen Schadensersatzansprüchen nahm die Klägerin zunächst Google auf Auskunft in Anspruch. Das Auskunftsverlangen unfasste unter anderem Informationen darüber, wann die Anzeige geschaltet wurde, über die Anzahl der über die Anzeige generierten Klicks sowie über die vom Werbenden hierfür an Google gezahlten Entgelte.
Kammergericht bejahte noch Auskunftsanspruch hinsichtlich Zeitpunkt
Das LG (Berlin) hatte diese streitig gebliebenen Auskunftsansprüche zunächst anerkannt. Das Kammergericht in zweiter Instanz hatte bereits einen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Klicks und die Entgelte verneint. Immerhin den Anspruch auf Auskunft über den Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige hielt das Kammergericht noch aufrecht.
BGH: nur eingeschschränkte Auskunftspflicht von Google
Der BGH (Urteil vom 14.07.2022 Az. I ZR 121/21) entschied nun, dass Google weder zur Auskunft über den Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch zur Auskunft über die Zahl der Klicks und die gezahlten Entgelte verpflichtet sei. So beschränke sich die Auskunftsverpflichtung von Google nur auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Auch aus § 19 Abs. 1 MarkenG könnten über die in § 19 Abs. 3 MarkenG genannten Auskünfte hinaus keine weitergehenden Auskunftspflichten abgeleitet werden. Kennzeichenverletzende Werbemittel würden vom Wortlaut des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht erfasst.
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