Abmahnung wegen Porno-Download: Kanzlei IPPC Law mahnt ab

Urheberrecht / Filesharing – Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei IPPC Law Rechanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der MG Premium Ltd. erhalten, weil Sie Pornofilme im Internet heruntergeladen haben sollen? Aktuell versendet die Kanzlei IPPC Law aus Berlin verstärkt Abmahnungen wegen Porno-Downloads. Wie soll man sich verhalten, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

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Kanzlei IPPC Law Tauschbörsenabmahnung – worum geht es?

Die abmahnende Kanzlei IPPC Law selbst ist erst im Jahr 2018 mit Filesharing-Abmahnungen aufgefallen. Der Geschäftsführer der Kanzlei, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, hat jedoch bereits in der Vergangenheit in großem Stil Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen. Die Kanzlei IPPC wirft den Anschlussinhabern vor, über ihren Internetanschluss mittels so genannter Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netze) Pornos öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies stelle einen Verstoß gegen das ausschließliche Recht des abmahnenden Rechteinhabers (hier: MG Premium Ltd.) auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG dar.

Was wird in der Filesharing Abmahnung verlangt?

Die Kanzlei IPPC Law fordert die Abgabe einer so genannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Auch sollen die abgemahnten Nutzer einen pauschalen Abgeltungsbetrag für die jeweils angeblich begangene Urheberrechtsverletzung zahlen.

 Abmahnung wegen Porno-Download – was tun?

Wir empfehlen, die in der Abmahnung der Kanzlei IPPC Law erhobenen Forderungen keinesfalls ohne nähere Prüfung zu akzeptieren. In zahlreichen Fällen ist es mehr als fraglich, ob die Ansprüche überhaupt zu Recht erhoben werden. Oft sind es andere Personen (z. B. Mitbewohner, Familienangehörige etc.), die tatsächlich für die Downloads verantwortlich waren, bzw. verantwortlich gewesen sein können. Vor allem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, an deren Inhalt man möglicherweise noch jahrelang gebunden ist, sollten Sie nicht abgeben, ohne vorher hierzu einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben. Die von abmahnenden Kanzleien vorformulierten Erklärungen sind oftmals deutlich nachteiliger formuliert als erforderlich. Auch ist oft mehr als fraglich, ob der geforderte Geldbetrag überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden darf. Vielmehr hängt dies sehr von den Umständen des Einzelfalls ab.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei IPPC Law erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit, die wegen des angeblichen Downloads von Filmen etc. abgemahnt wurden.

Weiterführende Infos zu diesem Thema finden Sie auch in folgendem Beitrag zu Filesharing-Abmahnungen.