Darf ein Händler bei Werbung für seine Produkte auch auf ein Testergebnis hinweisen, die ausschließlich im Internet veröffentlicht worden sind. Das OLG Oldenburg (Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15) hat dies in einer Aktuellen Entscheidung gestattet und damit ein Urteil des LG Oldenburg augehoben.
Nur Online-Fundstelle für Testergebnis angegeben
Ein Staubsauger war in der Werbung eines Bestellermagazin angepriesen worden. Hierbei wurde insbesondere auf ein positives Testergebnis „sehr gut“ hingewiesen. Daraufhinhatte ein Wettbewerbsverband den Händler dazu aufgefordert, diese Werbung zu unterlassen. Da der Händler auch weiterhin auf die gleiche Weise mit dem Testergebnis warb und hierin keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht sah, zog der Wettbewerbsverband vor Gericht.
LG Oldenburg hatte einen Wettbewerbsverstoß bejaht
Das LG Oldenburg hatte den Händler noch zum Unterlassen verurteilt. Hierbei hatte es darauf abgestellt, dass Verbrauchern eine Fundstelle genannt werden müsse, bei der sie das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen könnten. Der Hinweis allein auf eine Funstelle im Internet sei nicht ausreichend. Das OLG Oldenburg erteilte dieser Sichtweise nun eine Absage.
OLG Oldenburg: Testergebnis ist Online ebenso leicht abrufbar wie in einer Zeitschrift
Das OLG gestatte dem Händler, weiter mit dem Testergebnis zu werben. Das Gesetz verlange in dieser Hinsicht lediglich, dass der Verbaucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Eine Veröffentlichung im Internet genüge diesen Voraussetzungen in ausreichender Weise. So sei das Internet inzwischen in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Dort, wo ein Verbraucher über kein Internet verfüge, könne er jedoch Zugang zu einem Internet-Anschluss meist einfach erlangen. Der Aufand erscheine jedenfalls nicht größer als die Beschaffung von in einer Zeitschrift veröffentlichten Testergebnissen .
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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