Fotorecht – Üblicherweise verjähren Schadensersatzansprüche nach Urheberrechtsverletzungen (z. B. Fotoklau) nach drei Jahren (§ 102 S. 1 UrhG i V. m. § 195 BGB). Wie der BGH (Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13) nun feststellte, gilt aber hinsichtlich der vom Rechtverletzer erlangten Gebrauchsvorteile (z. B. der fiktiven Lizenzgebühr) eine 10jährige Verjährungsfrist.
LG Bonn: Ausnahmsweise kein Schadensersatz bei Bildnutzung nach Lizenzablauf
Fotorecht – Das Landgericht Bonn (Urteil des LG Bonn vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen der Verwender eines Bildes keine Nutzungsentschädigung zahlen muss, wenn er ein Foto, bei dem die zeitlich begrenzte Nutzungserlaubnis des darauf abgebildeten Models bereits abgelaufen ist, weiter verwendet.