Sind Fotos von Gemälden urheberrechtlich geschützt? Stadt Mannheim klagt gegen Wikimedia

Bildrecht / Fotorecht – Können Fotos von Gemälden, deren Urheberschutz selbst längst abgelaufen ist, einen eigenen urheberrechtlichen oder leistungsrechtlichen Schutz genießen? Die Stadt Mannheim hat nun vor dem Landgericht Berlin die Wikimedia Foundation und Wikimedia Deutschland verklagt, weil auf der Plattform Wikipedia Fotos von Gemälden eines Mannheimer Museums veröffentlicht wurden.

BGH: Beiwerk? Kunstwerk auf Produktfoto Fotos von Gemälden
© Robert Kneschke – Fotolia.com

Fotos von Gemälden auf Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht

Gegenstand des Klageverfahrens sind mehrere Fotos von Gemälden, die in den Reiss-Engelhorn-Museen im Mannheim ausgestellt sind. Ein dort angestellter Fotograf hatte die Fotos von Gemälden angefertigt, deren urheberrechtlicher Schutz selbst bereits lange abgelaufen war. So war auch ein von dem Maler Cäsar Willich gemaltes Portrait des Musikers Richard Wagner als Lichtbild reproduziert worden. Die Lichtbilder der Kunstwerke wurden dann von einem Wikipedia-Nutzer auf der Plattform Wikipedia hochgeladen. Von dort hatten zahlreiche weitere Nutzer die Bilder kopiert und ihrerseits weiterverwendet. Eine Abmahnung gegenüber den Betreibern der Plattform Wikipedia verlief ergebnislos. Wie der Berliner Verein Wikimedia Deutschland berichtet, wurde nun gegen ihn selbst sowie gegen die Wikimedia Foundation Klage vor dem LG Berlin eingereicht.

Wikimedia beruft sich auf Gemeinfreiheit der abgelichteten Gemälde

Die vorliegende Klage bezieht sich auf 17 Reproduktionsfotos von Gemälden des Mannheimer Museums an denen die Urheberrechte jeweils bereits ausgelaufen sind, da die jeweiligen Künstler bereits mehr als 70 Jahre tot sind. Wikimedia Deutschland und die Wikimedia Foundation wehren sich gegen die Annahme einer Rechtsverletzung und sehen sich selbst im Recht. Die Berufung auf Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) verbiete sich hinsichtlich solcher Werke, bei denen die Urheberrechte bereits ausgelaufen sind.

Leistungsschutzrechtlich geschütztes Lichtbild oder bloße technischer Reproduktionsleistung

Tatsächlich stellt sich vor allem die Frage, inwiefern ein leistungsrechtlicher Anspruch bei Fotos von Gemälden in Frage kommt, als es sich dabei um zweidimensionalen Reproduktionen handelt. So hatte etwa das LG München (Urteil vom 27.07.2015, Az. 7 O 20941/14) entschieden, dass jedenfalls der bloße Scan einer CD-Hülle keinen leistungsschutzrechtlichen geschweige denn urheberrechtlichen Schutz entfalte.

LG Berlin hat früher schon leistungsrechtlichen Schutz von Fotos von Gemälden bejaht

Die Stadt Mannheim beruft sich hingegen darauf, bereits früher erfolgreich gegen die Veröffentlichung ihrer Fotos von Gemälden vorgegangen zu sein. So hat auch das LG Berlin (Beschluss vom 19.05.2015, Az. 16 O 175/15) entschieden, dass die Reproduktions-Fotografie eines Gemäldes leistungsschutzrechtlichen Schutz beanspruchen kann, selbst dann, wenn das Gemälde selbst bereits gemeinfrei geworden ist. Ausschlaggebend sei, dass eine persönliche geistige Leistung des Fotografen vorliege. Diese könne bei fotografischen Reproduktionen von Gemälden bereits darin liegen, dass das jeweilige Kunstwerk auf dem Lichtbild verzerrungsfrei abgebildet und gut ausgeleuchtet ist und Lichtreflexionen beim Fotografieren vermieden wurden.

Es ist damit zu rechnen, dass das LG von seiner Ansicht auch im vorliegenden Fall nicht abweichen sondern auch hier einen Verstoß gegen die Leistungsschutzrechte des Lichtbildners bejahen wird.

Wurden Sie auch wegen Bilderklau abgemahnt? Oder werden auch Ihre Fotos ohne Ihre Einwilligung im Internet oder körperlich verbreitet? Lesen Sie weitere aktuelle Beiträge zum Bild- bzw. Fotorecht oder zu den anderen Rechtsgebieten auf unserer Website Das Grüne Recht. Bei Fragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Fotos und anderen Werken oder auch bei anderen Fragen zum Bildrecht und Fotorecht steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 64).