Das OLG Köln hat entschieden, dass eine 13minütige Live – Weitersendung der ZDF-Sendung „Berliner Runde“ bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Bild.TV urheberrechtswidrig war. Insbesondere sei die Weitersendung nicht von der Schranke der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ gedeckt.
13 Minuten „Berliner Runde“ live bei Bild-TV
Gegenstand des Rechtsstreits waren Teile der ZDF-Wahlsendung „Berliner Runde“ zur Bundestagswahl im September 2021. Die ersten 13 Minuten der ZDF-Sendung waren zeitgleich (live) zur Ausstrahlung im ZDF ohne dessen Zustimmung auch via Bild-TV gezeigt worden. Hiergegen hatte das ZDF eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln erwirkt, die von dem Gericht nach einem eingelegten Widerspruch auch bestätigt wurde.
Berichterstattung über Tagesereignisse: Urheberrechtliche Schranke
Die gegen diese einstweilige Verfügung gerichtete Berufung vor dem OLG Köln blieb nun erfolglos. Das OLG bejahte einen Eingriff in die Rechte des ZDF aus dem Urheberrechtsgesetz. Dies betreffe sowohl das Recht der Weitersendung als auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Diese Eingriffe seien auch nicht durch urheberrechtliche Schrankenregelungen gerechtfertigt. So sei hier weder die Schranke des Zitatrechts (§ 51 UrhG) einschlägig, noch seien die Nutzungshandlungen als Berichterstattung über Tagesereignisse von § 50 UrhG gedeckt.
Die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen betreffe schon nicht ein im Laufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk, zudem habe sich der von der Antragstellerin beanstandete Eingriff in das Recht des Sendeunternehmens nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten. Die Berichterstattung sei gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei; hieran fehle es, da die 13-minütige Weitersendung auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Informationszwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln
Das Zitatrecht scheide aus, da der Umfang der Darstellung vom Zitatzweck nicht umfasst sei.
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