OLG Frankfurt am Main: Verbotene getarnte Werbung duch Aquaristik-Influencer

Wenn ein Influencer auf Instagram ein Produkt empfiehlt, so muss er den Beitrag als Werbung kennzeichnen, wenn er sich hauptberuflich mit dem Bereich des Produkts befasst und geschäftliche Beziehungen zum Hersteller des Produkts unterhält. So urteilte aktuell das OLG Frankfurt am Main.

Produkthinweise in Instagram-Beiträgen eines Influencers

Der Beklagte des Verfahrens ist ein Influencer im Aquaristik-Bereich. Auf der Plattform Instagram präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Unter anderem zeigte er dort Wasserpflanzen einer Firma, deren Social Media Altivitäten er selbst nach eigenen Angaben betreut. In den Beiträgen des Influencers konnte man über die Fotos der gezeigten Produkte per Mausklick zu den Seiten der Hersteller gelangen.

kennzeichnungspflichtige Werbung?

Der Antragsteller des Verfahrens sah hierin eine unlautere Schleichwerbung. Vor dem LG Frankfurt beantragte er, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise Instagram, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Das Landgericht wies seinen Antrag zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Der Streit ging in die nächste Instanz.

OLG Frankfurt:  Produkthinweise waren kennzeichnungspflichtige Werbung

Das OLG Frankfurt entschied nun gegen den Influencer. Dieser habe unlauter gehandelt. So habe der Influencer den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht. Der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle zunächst eine geschäftliche Handlung dar. Bei dem streitgegenständlichen Auftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (…) auftretenden Antragsgegners handelt, stehe der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhalte, so das OLG. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. Im Übrigen sei die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung geht, er vielmehr mit der Präsentation einem kommerziellen Zweck verfolgt, so das OLG.

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