Das LG München (Urteil vom 27.07.2015, Az. 7 O 20941/14) entschied, dass der bloße Scan bzw. die bloße zweidimensionale Ablichtung einer Produktverpackung nicht als Lichtbild vom Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist. Wer dennoch eine unberechtigte Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ausspricht, macht sich schadensersatzpflichtig.
Abfotografierte Verpackung als Produktfoto
Fotorecht / Bildrecht – Ein Online-Händler, der mit Datenträgern handelte (z. B. Audio-CDs, Software etc.), hatte seine Angebote auf der Plattform eBay mit Produktfotos bebildert. Die Bilder zeigten in der Regel das Cover der jeweiligen Produktverpackungen, welche Mitarbeiter einfach abfotografiert hatten. Die Fotos waren mit einem digitalen Wasserzeichen versehen. Der Händler mahnte einen Konkurrenten wegen Bilderklau ab, weil dieser eines der Bilder in seinen eigenen Angeboten verwendet hatte. Auf die Abmahnung folgte eine Klage vor dem LG München I. Der Beklagte forderte vom Kläger die Kosten für die außergerichtliche Verteidigung gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung ein.
LG München I: Scan bzw. zweidimensionales Foto einer Verpackung nicht urheberrechtlich geschützt
Das LG München I urteilte, dass es sich tatsächlich um eine unberechtigte Abmahnung gehandelt habe. Die bloße zweidimensionale Abbildung des Covers stelle eine rein technische und keine künstlerische Leistung dar. Dass es sich folglich nicht um ein Lichtbildwerk handelte, schied die Verletzung eines Urheberrechts aus.
Auch keine Verletzung von Leistungsschutzrechten des Lichtbildners
Auch leistungsschutzrechtliche Ansprüche als bloßes Lichtbild wurden vom Gericht verneint. Eine bloß technische Reproduktion einer Grafik, zumal bloß zweidimensional, wie vorliegend, entfalte nicht einmal ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Mangels eines Verstoßes gegen das UrhG handele es sich daher um eine unberechtigte Abmahnung.
Unberechtigte Abmahnung führt zu Kostenerstattungsanspruch
Das Gericht urteilte, dass im vorliegenden Fall die unberechtigte Abmahnung auch dazu führe, dass der abgemahnte Händler die Rechtsanwaltskosten seiner außergerichtlichen Vertretung vom Kläger zurückverlangen könnte. Insbesondere sei es hier für ihn erforderlich gewesen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Wurden Sie auch wegen Bilderklau abgemahnt? Oder werden auch Ihre Fotos ohne Ihre Zustimmung im Internet verbreitet? Lesen Sie weitere aktuelle Beiträge zum Bild- bzw. Fotorecht oder zu den anderen Rechtsgebieten auf unserer Website Das Grüne Recht. Bei Fragen zur Zulässigkeit der Nutzung von Fotos und anderen Werken oder auch bei anderen Fragen zum Bild- und Fotorecht steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 64).