Keine Entstellung: OLG Frankfurt urteilt über umgestaltetes Eiermann-Tischgestell

Stellte die Umgestaltung einer Querverstrebung am Gestell eines bekannten Design-Tisches eine Entstellung des ursprünglichen Werkes dar? Die Kinder des berühmten Architekten und Möbeldesigners Egon Eiermann haben vor dem OLG Frankfurt eine Niederlage im Streit um den urheberrechtlichen Schutz eines Tischmodells erlitten.

Erben fordern Schadensersatz wegen modifizierten Tischgestells

1953 entwarf der berühmte Architekt und Designer Egon Eiermann das Gestell eines minimalistisch gestalteten Tisches. Die Stahlrohrkonstruktion zeichnete sich durch eine schräg verlaufende Kreuzverstrebung aus. Der Tisch erlangte Bekanntheit unter dem Namen „Tischgestell Eiermann1“. Ein Assistent des Architekten wollte einen solchen Tisch im Rahmen eines Umzuges in einem kleinen Auto (einer „Ente“) transportieren. Hierzu ließ er den Tisch von einem Schlossermeister zersägen und umgestalten.

Querverstrebungen senkrecht statt schräg

Die ursprünglich schräg verlaufenden Kreuzverstrebungen wurden nun senkrecht angeordnet. Dadurch sollte der Tisch besser transportabel gemacht und damit seiner Funktionalität erhöht werden. Das auf diese Weise umgestaltete Tischmodell ging in die Serienproduktion und wird noch heute unter der Bezeichnung „E2“ von der Beklagten vertrieben. Die Kinder des Architekten forderten von der Beklagten Schadensersatz. Sie sahen in dem modifizierten Tischmodell eine Entstellung des Werks ihres Vaters. Das Urheberrecht schützt jedoch mit § 14 UrhG den Urheber vor der Entstellung seines Werks. Es geht hierbei um den Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte.

Keine Entstellung: OLG bestätigt Vorinstanzen

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 29.11.2022, Az. 11 U 139/21) hat die Schadensersatzansprüche der klagenden Erben nun zurückgewiesen. Der Senat hob hervor, dass sich die Klage bereits nicht gegen die Herstellung und den Vertrieb des Urstücks sondern gegen den Nachbau „E2“ richte. Daher sei unerheblich, ob der urspüngliche Eiermann-Tisch zersägt und neu zusammengesetzt worden sei. Das in Serie gefertigte Modell „E2“ jedenfalls stelle keine Entstellung des Eiermann-Gestells dar. Eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit erlange dieser ursprüngliche Tisch überhaupt nur durch die schräg verlaufenden Verstrebungen. Diese finden sich jedoch in dem angegriffenen Modell gerade nicht. Die ansonsten minimalistische Form der Gestaltung sei zwar auch ein prägendes Element des Originals, jedoch für sich gesehen nicht urheberrechtlich schutzfähig.

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