Darf ein Bier in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden, oder liegt hier eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe? Das LG Ravensburg und das OLG Stuttgart hatten die Bezeichnung „bekömmlich“ für Bierwerbung als unzulässig erachtet. Nun hat der BGH entschieden.
Bezeichnung „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe?
Eine Leutkircher Brauerei, welche bereits seit Jahrzehnten ihr Bier als „bekömmlich“ bewarb, wurde von dem Berliner Verband Sozialer Wettbewerbe (VSW) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Vor dem LG Ravensburg erwirkte der klagende Verband eine einstweilige Verfügung, die später im Hauptsacheverfahren bestätigt wurde. Wir hatten über die Entscheidung berichtet. Auch das OLG Stuttgart sah in der Bezeichnung „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Der Rechtsstreit landete beim BGH.
BGH bestätigt Unzulässigkeit der Werbeaussage für alkoholische Getränke
Der BGH (Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16) bestätigte nun die Sichtweise der Vorinstanzen. So seien bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liege vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werde. Eine Angabe sei aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können. Der BGH urteilte, der Begriff „bekömmlich“ werde durch die angesprochenen Verkehrskreise als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werde dieser Begriff auch im Zusammenhang der beanstandeten Werbung so verstanden. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff „bekömmlich“ nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll.
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