Darf ein Foto auch ohne Lizenz des Urhebers im Rahmen eines Schul-Referats aus dem Internet kopiert und im Internet wieder öffentlich zugänglich gemacht werden? Nein, urteilte nun der EuGH, und lässt auch hier keine Ausnahme zu Gunsten privater Werknutzer zu. Der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen zuvor noch eine andere Meinung vertreten, die die Rechte der Urheber erheblich geschwächt hätte.
EuGH: Urteil zur Bildveröffentlichung im Internet
Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers
So urteilte der EuGH nun in einer aktuellen Entscheidung. Das Urteil wirkt zunächst wenig überraschend, entspricht es doch der seit Jahren auch in Deutschland geübten Praxis bei Bildveröffentlichung im Internet. Und doch war das Urteil mit großer Spannung erwartet worden. Was war passiert?
Referat mit Foto auf Schul-Homepage veröffentlicht
Eine Gesamtschülerin aus Nordrhein-Westfalen hatte im Rahmen eines Referats für die Spanisch-AG ein Foto der Stadt Cordoba verwendet, welches Sie im Internet auf der Website eines Reisemagazin-Portals gefunden und von dort heruntergeladen hatte. Das Referat mit dem Foto wurde auf der Schul-Homapage veröffentlicht. Der Fotograf hatte der Veröffentlichung auf dem Reise-Portal zugestimmt, nicht aber der Verwendung auf der Schul-Website. Er nahm die Stadt Waltrop sowie das Land NRW wegen der ungenehmigten erneuten Veröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch und forderte Schadensersatz in Höhe von 400,00 €. Das Verfahren durchschritt die Instanzen und landete beim BGH, der die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.
Vorlage beim EuGH
Bei der Vorlage ging es , wohl nicht zuletzt wegen einiger vorangegangener Urteile des EuGH, um die Frage, ob es sich bei der Veröffentlichung auf der Schul-Hompage nach Ansicht des EuGH überhaupt um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie der EU handele. In zuvor ergangenen Entscheidungen (zum Verlinken und Einbetten von Inhalten) hatte der EuGH eine „öffentliche Wiedergabe“ nämlich verneint, wenn das jeweilige Werk an anderer Stelle bereits mit der Erlaubnis des Rechteinhabers öffentlich zugänglich sei und durch die neuerliche Veröffentlichung kein neues Publikum erreicht werde. Auch im vorliegenden Fall hatte noch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen eine Urheberrechtsverletzung mit dieser Begründung verneint. Diese Sichtweise sorgte für Unruhe, da sie je nach Auslegung das Potential hätte, das gesamte Urheberrecht auf den Kopf zu stellen.
EuGH: Keine Ausnahme für Bildveröffentlichung im Referat
Auch wenn die Fotografie schon zuvor prinzipiell von „jedermann“ hätte angesehen werden können, werde das Bild durch das Einstellen auf der Schul-Homepage einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Denn der Rechteinhaber habe im Rahmen der von ihm erteilten Einwilligung nur an die Besucher des Reiseportals im Sinn gehabt.
Der EuGH zeigte hierbei auch die Unterschiede in der Bewertung bei der Verlinkung (einschließlich Framing) deutlich. Verlinkungen seieten etwa nicht mehr abrufbar, sofern sich der Rechteinhaber dazu entschließe, die Quelle der Verlinkung zu löschen. Beim erneuten Hochladen eines kopierten Werkes würde die Kopie weiterhin abrufbar bleiben, auch wenn die Quelle gelöscht würde.
Die aktuelle Entscheidung des EuGH bedeutet eine Stärkung der Rechte von Urhebern, die nun doch nicht befürchten müssen, bei vergleichbaren ungenehmigten Nutzungen ihrer Werke leer auszugehen.
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