EuGH entscheidet über Detailaspekt zum Recht auf Vergessenwerden

Am morgigen Dienstag entscheidet der EuGH wieder einmal über die spannende Frage des „Recht auf Vergessenwerden“. Worum geht es in dem Rechtsstreit?

Recht auf Vergessenwerden: Nicht die erste Entscheidung des EuGH

Bereits im Jahr 2014 hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage des „Recht auf Vergessenwerden“ auseinanderzusetzen. Im damaligen Verfahren hatte der EuGH einem Spanier Recht gegeben, der gegen Google vorging. Es ging um die Entfernung von Links, die bei Google angezeigt wurden, wenn man den Namen des Mannes bei Google eingab. Einige der angezeigten Suchergebnisse führten zu alten Beiträgen, in denen über die Zwangsversteigerung eines Grundstücks berichtet wurde, die mit damaligen Schulden des klagenden Spaniers zusammenhing. Der Vorgang reichte bis in das Jahr 1998 zurück. Der EuGH hatte dem Spanier damals weitgehend Recht gegeben und entschieden, dass der Suchmaschinen-Riese unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung von Links verpflichtet werden könne.

Aktuelles Verfahren: Wo muss Google Suchergebnisse sperren?

In dem aktuell zur Entscheidung anstehenden Verfahren (C-507/17) geht es um Detailfragen zu solchen Löschungsaufforderungen. Google hatte nach einer Löschungsaufforderung aus Frankreich bestimmte Links nur eingeschränkt gesperrt. Die Links sollten demnach überall dort nicht angezeigt werden, wo eine Variante der Suchmaschine mit einem Länderkürzel eines EU-Staates verwendet wurde. Dem französischen nationalen Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte (CNIL) reichte dies nicht, ebenso wenig wie das von Google in Aussicht gestellte Geoblocking, nach dem der Zugriff auf die jeweiligen Suchergebnisse für bestimmte Länder-IP-Adressen unterbunden werden solle. Der CNIL verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 100.000,00 €. Der Suchmaschinen-Riese erhob daraufhin Klage hiergegen vor dem französischen Staatsrat, der die Sache dem EuGH vorlegte.

EU-Generalanwalt verneint internationale Löschungsverpflichtung

In seinen Schlussanträgen vom Januar stellte sich der EU Generalanwalt Maciej Szpunar auf den Standpunkt, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet sei, sicherzustellen, dass der Zugriff auf die entsprechenden Suchergebnisse für Anfragen von jedem Ort der Welt aus verhindert werde. Jedoch müsse er jedenfalls auf dem Gebiet der EU für die wirksame und vollständige Entfernung der Suchergebnisse sorgen. Hierbei müsse auch Geoblocking zum Einsatz kommen.

Über die Entscheidung des Gerichts werden wir berichten.

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