BGH zum Filesharing: Auskunftsbeschluss gegen Telekom verpflichtet auch den Reseller

Neues aus Karlsruhe: Der BGH hatte mal wieder über eine Filesharing-Sache zu entscheiden. Konkret ging es diesmal um die Frage, ob ein gegen die Telekom als Anschlussprovider erwirkter Auskunftsbeschluss auch gegen den Reseller Wirkung entfaltet.

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Auskunftsanspruch der Rechteinhaber

Schon einige Male hat der BGH sich mit dem Komplex der Filescharing-Abmahnungen befasst. Im aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es nun um eine Rechtsfrage bei der Ermittlung der jeweiligen Anschlussinhaber, von deren Anschlüssen jeweils angeblich Filescharing betrieben wurde.

Auskunft über Name und Anschrift des Anschlussinhabers

Wenn ein Rechteinhaber ermittelt hat, dass von einer bestimmten IP-Adresse Filesharing betrieben worden sein soll, dann muss er zunächst herausfinden, wer zum festgestellten Zeitpunkt Inhaber des jeweiligen Anschlusses gewesen ist. Diese Information kann der Anschlussprovider erteilen, dies ist in der Regel die Telekom.

Durchsetzung des Auskunftsanspruches nur mit gerichtlichem Beschluss

Zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches ist gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein gerichtlicher Beschluss notwendig. Dieser wird in aller Regel gegen den Betreiber der Leitungsinfrastruktur, nämlich der Telekom erwirkt. In vielen Fällen tritt die Telekom jedoch selbst nicht als Anschlussprovider auf sondern hat die Leitungen an so genannte Reseller weitergegeben (z. B. 1&1 oder Vodafone), die ihrerseits als Anschlussinhaber auftreten. Nun stellte sich die Frage, ob ein gegen die Telekom erwirkter Auskunftsbeschluss auch den jeweiligen Reseller verpflichtet, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, oder ob gegen den Reseller ein neuer Beschluss erwirkt werden müsste. Ebenso stellte sich die Frage, ob die von einem Reseller ohne einen gegen ihn gerichteten Beschluss erteilten Auskünfte vor Gericht verwertbar sind.

Gegensätzliche Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage

Diese in Filesharing-Verfahren ganz erhebliche Frage wurde in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortet. Während das AG und das LG Frankenthal sowie die Amtsgerichte Rostock und Koblenz die Ansicht vertraten, dass gegen die Reseller ein neuer Beschluss erwirkt werden müsse, hatten andere Gerichte (z. B. LG Leipzig, AG Potsdam) entschieden, dass ein gegen die Telekom erwirkter Beschluss auch die Reseller verpflichte.

BGH: Auskunftsbeschluss wirkt auch gegen Reseller

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte  zunächst das AG Frankenthal ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der (ohne gesonderten Beschluss) vom Reseller erteilten Auskunft festgestellt. Auch vor dem LG Frankenthal hatte diese Entscheidung bestand. Der BGH jedoch befand, dass für die vom Reseller zu beauskunftende Information über Name und Adresse des Inhabers jeweiligen Anschlusses kein neuer Beschluss erforderlich sei. Der BGH begründete dies damit, dass es sich bei den hier beauskunfteten Daten nur um Bestandsdaten handele. Der Richtervorbehalt des § 101 UrhG beziehe sich jedoch nur auf Verkehrsdaten. So kam der BGH zum Schluss, dass die vom Reseller erteilte Auskunft keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

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