Wie hoch ist der Schadensersatz nach der ungenehmigten Nutzung eines nicht von einem professionellen Fotografen geschossenen Fotos? Der BGH hielt nun in einem entsprechenden Fall einen Schadensersatz in Höhe von 200,00 € für ausreichend.
Wie hoch ist der Schadensersatz nach der unerlaubten Nutzung „unprofessioneller“ Fotos?
Tausendfach werden im Internet Fotos ohne die erforderliche Genehmigung des Urhebers verwendet. Hiergegen kann sich der jeweilige Urheber grundsätzlich zur Wehr setzen. Doch wie hoch ist die Summe, die der Lichtbildner nach einer solchen Rechtsverletzung vom Verletzer als Schadensersatz verlangen kann? Sind die alljährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herausgegebenen Honorarempfehlungen als Maßstab heranzuziehen? Diese Frage stellt sich vor allem in solchen Fällen, in denen die Fotos nicht von Berufsfotografen sondern von nicht-professionellen Urhebern geschossen wurden. Der BGH hat nun über einen solchen Fall entschieden.
Foto eines Sportwagens unbefugt verwendet
Der Kläger hatte auf einer Veranstaltung der Beklagten das Foto eines Sportwagens aufgenommen und auf seiner Facebook-Seite eingestellt. Der Beklagte verwendete das Foto später ohne Zustimmung des Klägers in bearbeiteter und mit Schriftzügen versehenen Form im Internet, um für seine Veranstaltung zu werben. Nach einer Abmahnung verlangte der Kläger daher wegen der Veröffentlichung des Bildes auf der Website des Beklagten Schadensersatz in Höhe von 900,00 € (450,00 € als Lizenzentschädigung, 450,00 € als Verletzerzuschlag für die unterbliebene Namensnennung). Weiter verlangte er Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, also 887,03 €.
Der BGH (Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17) hat dem Kläger lediglich 200,00 € Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 571,44 € brutto zugesprochen. Insbesondere fänden die MFM-Richtlinien im vorliegenden Fall keine Anwendung, da es sich bei dem Kläger nicht um einen professionellen Fotografen handele. Die Lizenzentschädigung für das in Rede stehende Foto sei von der Vorinstanz mit 100,00 € richtig bewertet worden. Bei der Bemessung dieser relativ geringen Lizenzgebühr stellte der BGH insbesondere auf die unprofessionelle Komposition des Fotos ab. So schreibt der BGH:
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen. Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe, der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil.
Der BGH sah zudem keinen Grund zur Beanstandung bei dem von der Vorinstanz festgelegten „Verletzerzuschlag“ aufgrund des nicht genannten Urhebers in Höhe weiterer 100,00 €. Auch den von der Vorinstanz für die außergerichtlichen Abmahnkosten angesetzten Gegenstandswert von 6.000,00 € befand der BGH als ausreichend.
Möchten Sie sich gegen die unbefugte Verwendung Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke zur Wehr setzen? Oder werden Sie mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert? Bei Fragen zur Rechtmäßigkeit von Bildernutzungen steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).