Zu Tausenden hat der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO-Verband) seit Jahren bereits Abmahnungen ausgesprochen. Nun hat das OLG Frankfurt in einem dieser Fälle die Aktivlegitimation des Vereins verneint.
Zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch IDO-Verein
Massenhaft sind Online-Händler in den vergangenen Jahren vom IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e. V. (kurz: IDO-Verband) abgemahnt worden. Der IDO-Verband erlangte so als „Abmahnverein“ eine zweifelhafte Bekanntheit. Viele empfinden das Abmahngebahren des Vereins als rechtsmissbräuchlich. Doch konnte der Verein in zahlreichen Fällen gerichtliche Erfolge erzielen. Zuletzt war allerdings die Aktivlegitimation des Vereins von mehreren Gerichten in Frage gestellt worden. Auch das OLG Frankfurt sprach dem Verein nun in einem Berufungsverfahren die notwendige Anspruchsberechtigung ab.
Comic-Händler setzte sich gegen Abmahnung zur Wehr
Im vorliegenden Fall hatte der IDO-Verein einen Onlinehändler angemahnt, der über die Plattform eBay Comics verkaufte. Dem Händler war neben weiteren Verstößen unter anderem auch vorgeworfen worden, seinen Angeboten kein Musterwiderrufsformular hinzugefügt zu haben. Außerdem soll er nicht ausreichend über das Mängelhaftungsrecht informiert haben. Da der Händler sich nach der Abmahnung weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zog der IDO-Verein vor Gericht. Das LG Frankfurt verurteilte den abgemahnten Händler zur Unterlassung. Dieser legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. Der Fall landete vor dem OLG Frankfurt.
OLG Frankfurt: nicht ausreichend Mitglieder in fraglicher Kategorie
Das OLG Frankfurt gab dem abgemahnten Händler Recht. So stünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche Wirtschaftsverbänden nur dann zu, wenn ihnen eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehören, die vergleichbare Waren oder Dienstleistungen wie der Abgemahnte anbieten. In der Gesamtschau kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die meisten Mitglieder des IDO-Vereins nur in unerheblichem Maße in den relevanten Kategorien „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ Ware vertreiben. Soweit einige Unternehmen Bücher oder Spielwaren in nicht nur unerheblichem Umfang vertreiben, so das OLG, handele es sich um vom Spezialbereich des Klägers (Comics) weit entfernte Themen (z. B. Blumen, Thermomix etc). Somit fehle es hier an der Aktivlegitimation des IDO-Verbandes.
Da dem Verein daher vorliegend bereits die Aktivlegitimation für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen fehle, komme es auf die Frage, ob der Verein zudem auch rechtsmissbräuchlich handele, auch gar nicht mehr an.
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