ArbG Trier: Klarname offengelegt – Bischof muss Missbrauchsopfer 20.000,00 € Schmerzensgeld zahlen

Das Arbeitsgericht Trier hat den Trierer Bischof Ackermann zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € verurteilt. Dem Geistlichen war eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber einem Missbrauchsopfer vorgeworfen worden, dadurch, dass er die Identität der Frau offengelegt hatte.

Klarname eines Missbrauchsopfers in einer Videokonferenz genannt

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Mitarbeiterin des Bistums. Diese hatte vor Jahrzehnten als Gemeindeangestellte über Jahre hinweg traumatisierende sexuelle Übergriffe durch einen zwischenzeitlich verstorbenen Pfarrer erfahren, von dem sie schwanger und dann zur Abtreibung gedrängt worden war. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der damaligen Ereignisse tritt die Klägerin unter dem Pseudonym „Karin Weißenfels“ in Erscheinung. Im Jahr 2022 war der beklagte Bischof Missbrauchsbeauftragter der Deutschen Bischofskonferenz. Im Rahmen einer Videokonferenz mit mehreren Mitarbeitern des Bistums hatte er den Klarnamen, also den bürgerlichen Namen, der Klägerin genannt. Somit hatte er deren Identität offengelegt. Hierdurch sah sich die Klägerin retraumatisiert. Zwar hatte der Bischof sich später für den Vorfall entschuldigt und auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit war der Fall jedoch nicht erledigt. Vor dem Arbeitsgericht Trier machte die Klägerin noch eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) in Höhe von 20.000,00 € geltend.

ArbG bestätigt Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe

Vor dem Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 06.09.2023, Az. 1 Ca 129/23) war die Klägerin mit ihrer Schmerzensgeldforderung nun erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts habe es sich bei dem Vorfall nicht um einen bloßen Versprecher gehandelt. Die Nennung des Klarnamens sei vielmehr absichtlich erfolgt. Durch die Preisgabe der Pseudonymität habe der Bischof eine erebliche Berührung der persönlichen Belange der Klägerin bewirkt. Im Ergebnis hielt das Gericht eine Geldentschädigung in der geforderten Höhe für angemessen.

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