Haben Sie eine Abmahnung der Berliner Kanzlei IPPC Law im Namen der Firma MG Premium Ltd. (inzwischen AYLO Premium Ltd.) erhalten, weil Sie einen Porno aus dem Internet heruntergeladen bzw. zum Download angeboten haben sollen? Wie soll man sich verhalten, wenn man eine solches Abmahnschreiben erhalten hat?
Filesharing-Abmahnung von IPPC Law – Worum geht es?
Seit Jahren werden immer wieder um Hilfe gebeten, wenn es um Abmahnungen der der Kanzlei IPPC Law geht. In der Regel geht es um folgendes: den Abgemahnten wird vorgeworfen, über ihren Internet-Anschluss Pornofilme öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies kann etwa über so genannte Internet-Tauschbörsen geschehen. Die abmahnende Kanzlei erhebt dann den Vorwurf eines solchen Urheberrechtsverstoßes. So soll der Anschlussinhaber gegen das ausschließliche Recht des abmahnenden Rechteinhabers auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG verstoßen haben.
Ansprüche im Namen der MG Premium Ltd. bzw. AYLO Premium Ltd.
In der Vergangenheit wurden solche Abmahnungen von der Kanzlei IPPC regelmäßig im Namen der MG Premium Ltd. erhoben. Laut einer aktuellen Auskunft der abmahnenden Kanzlei firmiert jenes Unternehmen inzwischen unter dem Namen AYLO Premium Ltd.
Welche Forderungen werden üblicherweise nach solchen Vorwürfen erhoben?
Die Kanzlei IPPC Law fordert in ihren Filesharing-Abmahnungen üblicherweise die Abgabe einer so genannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Außerdem unterbeitet die Kanzlei dann auch ein „Vergleichsangebot“, welches auf eine Zahlung des abgemahnten Anschlussinhabers hinauslaufen soll. So wird meist vorgeschlagen, dass ein pauschaler Abgeltungsbetrag (beispielsweise in Höhe von 1.202,62 €) für die angeblich begangene Urheberrechtsverletzung bezahlt werden soll.
Forderung von MG Premium Ltd bzw. AYLO Premium Ltd. Wie sollte man sich verhalten?
Aus unserer Erfahrung sollte man die von IPPC Law in solchen Abmahnungen erhobenen Forderungen nicht einfach ungeprüft akzeptieren. So bestehen häufig begründete Zweifel, ob die mit gemachten Ansprüche überhaupt tatsächlich bestehen.
Beispielweise stellt sich oft heraus, dass nicht der Anschlussinhaber selbst sondern möglicherweise andere Personen (z. B. Mitbewohner, Familienangehörige etc.) für die Downloads verantwortlich waren, oder verantwortlich gewesen sein können. Die Haftung des Anschlussinhabers ist dann keinesfalls selbstverständlich, wie viele Urteile zeigen, z. B. AG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2022, Az. 10 C 102/20).
Auch in den Fällen, wo der Anschlussinhaber tatsächlich selbst unbefugt Filesharing betrieben hat, ist Vorsicht geboten. Dies betrifft insbesondere die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Denn an solche Erklärungen ist man jahrzehntelang rechtlich gebunden. Wir empfehlen, eine solche Erklärung nicht abzugeben, ohne zuvor hierzu einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben, gerade auch um die Gefahr hoher Vertragsstrafen in der Zukunft zu vermeiden. Auch ist bei Filesharing-Abmahnungen häufig mehr als fraglich, ob die jeweils geforderte Zahlungssumme überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden darf.
Haben auch Sie eine Abahnung der Kanzlei IPPC Law wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm erhalten? Lohnt es sich, sich dagegen zu wehren? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit, die wegen des angeblichen Downloads von Filmen etc. abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).