Fotorecht / Bildrecht – Webdesigner bzw. Webagenturen, die im Kundenauftrag Websites erstellen, müssen prüfen, ob die in von ihnen in die Website eingebundenen Bilder aus Gesichtspunkten des Urheberrechts überhaupt verwendet werden dürfen oder nicht. Dies gilt auch für vom Kunden eingeliefertes Bildmaterial, so ein Urteil des AG Oldenburg.
Webdesigner bindet vom Kunden geliefertes Bild in Website ein
Ein Webdesigner hatte im Auftrag einer Seniorenresidenz eine Website erstellt. Die Auftraggeberin hatte ihm hierbei Bildmaterial zur Verfügung gestellt. Hierunter befand sich auch ein Stadtplanausschnitt der einen Teil der Stadt Hannover zeigte. Unter anderem dieses Kartenmaterial band der Webdesigner in die Website ein.
Abgemahnter Kunde nimmt Webdesigner auf Kostenerstattung in Anspruch
Nachdem die Website der Kundin online geschaltet wurde, mahnte der Rechteinhaber an dem Kartenausschnitt die Seniorenresidenz wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, da diese keine Lizenz für die Nutzung erworben habe. Die abgemahnte Seniorenresidenz reagierte nicht auf die Abmahnung, woraufhin der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung erwirkte. Später wollte die verklagte und abgemahnte Seniorenresidenz nicht auf den entstandenen Kosten sitzenbleiben und nahm ihren Webdesigner im Wege einer Klage auf Kostenerstattung in Anspruch. Der verklagte Webdesigner wehrte sich gegen die Forderung und berief sich vor allem darauf, dass die klagende Kundin selbst ihm das Bild zur Verfügung gestellt hatte.
AG Oldenburg: Webdesigner hatte Prüfungs- und Hinweispflichten
Das AG Oldenburg (Urteil vom 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15) gab der gegen den Webdesigner gerichteten Klage teilweise statt. Das Gericht kam zum Schluss, dass beide Parteien vorliegend ein gleichwertiges Verschulden träfe und daher jeweils 50 % der entstandenen Kosten zu tragen hätten. So läge es als Teil seiner Pflichten als Webunternehmer beim Webdesigner, seine Kunden auf die Rechtslage bei Bildmaterial hinzuweisen und zu prüfen, inwieweit das Bildmaterial rechtmäßig auf der Website genutzt werden könne.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf vertritt seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten im Bereich des Fotorechts und des Bildrechts. Haben Sie Fragen zur Einbindung von Bildmaterial in Websites und zur Haftung in diesem Zusammenhang? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos.