Urteil im Rechtsstreit um Abgrenzungsvereinbarung zur Marke „Spezi“

Im Streit um das Recht, die Bezeichnung „Paulaner Spezi“ weiter verwenden zu dürfen, hat die Paulaner-Brauerei einen Sieg vor dem LG München errungen. So dürfe sich Paulaner bei der Nutzung weiter auf eine Abgrenzungsvereinbarung aus den 70er Jahren berufen, die weiter gültig sei.

Spirituosenverordnung Abgrenzungsvereinbarung
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SPEZI: Seit den 50er Jahren eingetragenes Warenzeichen

„Spezi“ ist in Deutschland eine bekannte Bezeichnung für ein Cola-Mischgetränk mit Orangenlimonade. Von vielen wird die Bezeichnug Spezi nicht als Markenname, sondern als Gattungsbegriff für diese Art von Getränken empfunden. Die Beklagte des Verfahrens, eine Augsburger Brauerei hatte sich bereits in den 50er Jahren das Warenzeichen „SPEZI“ schützen lassen. In den 70er Jahren hatte die Markeninhaberin mit der Paulaner Salvator Thomas-Bräu-AG eine Vereinbarung geschlossen, nach der diese die Bezeichnung „Paulaner Spezi“ verwenden dürfe. Paulaner zahlte hierfür damals 10.000,00 €.

Lizenzvertrag oder Abgrenzungsvereinbarung

Nach Jahrzehnten, in denen es auf Seiten von Paulaner verschiedene Rechtsnachfolgen ergeben hatten, wollte die Augsburger Markeninhaberin nicht mehr an der Vereinbarung festhalten. Zum einen war sie der Ansicht, dass die heutige Paulaner Gruppe nicht die Rechtsnachfolgerin der damaligen Vertragspartei sei. Zudem kündigte sie die Vereinbarung, die sie als bloße Lizenzvereinbarung ansah. Stattdessen strebete die Markeninhaberin den Abschluss einer neuen, millionenschweren Lizenzvereinbarung an. Paulaner ging hiergegen gerichtlich vor. Dort sah man in der damaligen Vereinbarung eine unkündbare Abgrenzungsvereinbarung, die auch heute noch die wirksame Grundlage für den Vertrieb der „Paulaner Spezi“ sei. Paulaner zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass man weiter zur Verwendung dieser Bezeichnung berechtigt sei.

LG München: wirksame Abgrenzungsvereinbarung weiter gültig

Das LG München I entschied nun zu Gunsten von Paulaner (Urteil vom 11.10.2022, Az. 33 O 10784/21). So sei die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. So sei die damalige Vereinbarung auf eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten gerichtet. Seitens Paulaner seien seither im Vertrauen auf den Bestand dieser Vereinbarung erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getätigt worden. Anders als Lizenzverträge sei eine solche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert werden.

Kein Kündigungsgrund für außerordentliche Kündigung

Da sich Paulaner stets vertragstreu verhalten habe, fehle es auch für eine außerordentliche Kündigung an einem ausreichenden Kündigungsgrund. Eine nachträgliche eingetretene Vertragsreue sei jedenfalls kein ausreichender Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der beklagten Markeninhaberin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wies das Gericht im Hinblick auf das Fortbestehen der damaligen Abgrenzungsvereinbarung zurück.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Lesen Sie weitere Beiträge zu diesem Thema in unseren News.