Ist ein Pizza-Lieferdienst den Urhebern zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er in seinem Verkaufsraum Musik abspielt? Das AG Frankfurt a. M. wies eine urheberrechtliche Klage gegen einen Lieferdienst mangels öffentlicher Wiedergabe ab. Wie kam das Gericht zu dieser Entscheidung?
Fernseher im Verkaufsraum von Pizza-Dienst
Stein des Anstoßes war im vorliegenden Fall ein laufender Fernseher im Verkaufsraum eines Pizza-Lieferdienstes. Außendienstmitarbeiter der Klägerin hatten bei mehreren Besuchen festgestellt, dass der Fernseher dort mit eingeschaltetem Ton lief. Die Klägerin nahm den Lieferdienst wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke auf Schadensersatz in Anspruch.
AG: keine öffentliche Wiedergabe, da nur selten Kunden zugegen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.2022, Aktenzeichen 32 C 1565/22 (90)) verneinte nun die Verletzung von Urheberrechten. Es wies die Klage ab. Hierbei verneinte das Gericht bereits die Frage, ob überhaupt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG vorlag. Nach dieser Vorschrift sei eine Wiedergabe nur dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Laut EuGH müsse sich die Wiedergabe hierfür an „recht viele Personen“ oder „ziemlich viele Personen“ richten Hierbei darf es sich auch nicht um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Hieran fehle es aber im vorliegenden Fall, so das Landgericht. Da die Familienmitglieder und Mitarbeiter nicht zur Öffentlicheit zählen, kämen nur Kunden des Lieferservice in Betracht, die Bestellungen selbst abholen. Da es sich aber eben um einen Lieferservice handele, sei die Anzahl der selbst abolenden Kunden sehr gering (ca. 10 pro Tag). Die geringe Anzahl anwesender Kunden habe bei dem Lieferdienst bereits dazu geführt, dass ein zuvor vorhandener Gastraum mit Tischen wieder geschlossen worden sei.
Nur zufällige Wahrnehmbarkeit durch Publikum
Zudem sei für eine öffentliche Wiedergabe auch erforderlich, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird. Nicht ausreichend sei, dass das Publikum bloß zufällig erreicht wird, so das Amtsgericht. So habe der EuGH auch bei der Wiedergabe von Musik im Wartezimmer eines Zahnarztes die Öffentlicheit der Wiedergabe verneint. Hierzu urteilte das Amtsgericht nun:
Es ist nicht einsichtig, warum das Publikum, das auf eine Zahnbehandlung wartet, insofern grundsätzlich anders zu bewerten sein soll als die Kundschaft, die auf Pizza wartet. Die jeweilige Vorfreude mag unterschiedlich ausgeprägt sein; im einen wie im anderen Fall werden die Wartenden aber ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht.
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