Wer sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, einen bestimmten Inhalt (z. B. ein Video) nicht mehr zu veröffentlichen, muss gegebenenfalls auch auf Dritte einwirken, bei denen der Inhalt weiter abrufbar ist. Das LG Köln entschied nun, dass jedoch nicht immer Handlungspflichten bestehen. Wo liegen die Grenzen?