Das LG Köln hat nach Erhebung einer von uns erhobenen negativen Feststellungklage den Urheberschutz einer T-Shirt-Grafik verneint. Diese bestand die im Wesentlichen aus den Worten „Geimpft gechipt entwurmt“. Wie sieht es mit dem Urheberschutz von Grafiken aus, die haupsächlich aus Wortbestandteilen bzw. aus einem Slogan bestehen?