Wenn ein Dritter bei Google Werbeanzeigen schaltet, die gegen Kennzeichnungsrechte (z. B. Markenrechte) vertoßen, dann muss Google, wie der BGH nun entschied, nur eingeschränkt Auskunft erteilen. Auskünfte über den Zeitpunkt der Anzeigenschaltung, über die Anzahl der Klicks und die für die Werbung gezahlten Preise sind vom Auskunftsanspruch nicht erfasst.