Beweisverwertungsverbot im Filesharing-Verfahren – Das AG Rostock hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen Auskunftsbeschlüsse gem. § 101 Abs. 9 UrhG nicht nur gegen den Netzbetreiber sondern gegebenenfalls auch gegenüber dem Reseller als Vertragspartner des Anschlussinabers erwirken muss.