Stornohaftung-Klausel in AGB: Versicherungsmakler abgemahnt

Wettbewerbsrecht / Versicherungsrecht – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen einen Versicherungsmakler vorgegangen. Dieser hatte in seinen AGB eine Klausel verwendet, nach der er Provisionen, die er im Falle einer Versicherungs-Stornierung zurückzahlen musste (Stornohaftung), vom Kunden ersetzt verlangen durfte.  

Lizenzvertrag Versicherungsvetreter Versicherungsmakler Stornohaftung
Das Grüne Recht © DragonImages – Fotolia.com

Stornohaftung – bei Versicherungsmaklern unbeliebt

Wenn ein Versicherungskunde einen Versicherungsvertrag innerhalb der so genannten Stornohaftungszeit widerruft, dann muss der Versicherungsmakler in der Regel anteilig die ihm gezahlte Provision an die Versicherung zurückerstatten. In einem aktuellen Fall hatte ein Versicherungsmakler versucht, den in solchen Fällen durch diese Stornohaftung entstandenen Schaden an seine Kunden abzuwälzen. In seinen AGB verwendete der Makler eine Klausel, nach der ihm bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit ein Anspruch, ein aufwandsbezogenes Honorar sowie auf die entgangene Provision zustehen sollte.

Abmahnung durch Verbraucherzentrale

Eine Kundin des Versicherungsmaklers hatte sich bei der Verbraucherzentrale gemeldet. Nachdem Sie einen Riester-Vertrag fristgerecht (aber innerhalb des Zeitraums der Stornohaftung) widerrufen hatte, wurde sie von ihrem Versicherungsmakler zu einer erheblichen Zahlung aufgefordert. Gefordert wurden etwa 2.000,00 € an entgangener Provision sowie weitere 1.300,00 € für 7,5 Stunden Beratung durch den Versicherungsvermittler. Die Verbraucherzentrale hatte daraufhin den Versicherungsmakler abgemahnt. Nicht nur die Klausel, die die Zahlungsforderung des Maklers rechtfertigen sollte, wurde beanstandet. Auch wurde dem Makler vorgeworfen, dass er Verbraucher beim Vertragsschluss außerhalb seiner Geschäftsräume nicht ausreichend auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen hatte.

Unterlassungserklärung und Anerkenntnisurteil

Der abgemahnte Makler gab im Hinblick auf die beanstandete Klausel eine Unterlassungserklärung ab. Im Hinblick auf die unzureichenden Informationen zum Widerrufsrecht erwirkte die Verbraucherzentrale im Wege einer Unterlassungsklage vor dem LG Stuttgart ein Anerkenntnisurteil.

Haben Sie Fragen zur Zulässigkeit bestimmter Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts und des Versicherungsrechts. Möchten Sie gegen Wettbewerber vorgehen, die rechtswidrige AGB verwenden oder sind Sie selbst mit solchen Vorwürfen konfrontiert? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesen Fachgebieten teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.