„Queen of Christmas“: Niederlage für Mariah Carey im Streit um US Marke

Ihr Song „All I want for Christmas is you“ gehört zu den meistgespielten um die Weihnachtszeit. Die Sängerin Mariah Carey wollte die Bezeichnung „Queen of Christmas“ umfangreich für sich sichern lassen. Das US-Markenamt lehnte nun offenbar eine Eintragung ab, nachdem sich eine Konkurrentin dagegen zur Wehr gesetzt hatte.

Widerspruch gegen die Markenanmeldung

Die erfolgreiche Sängerin hatte über ihre Vermarktungs-Firma Lotion LLC die Marke Queen of Christmas für umfangreiche Waren angemeldet. Zu den geschützten Waren zählten unter anderem Hundehalsbänder, Parfum, Alkohol, Bekleidung und Musik. Gegen die Anmeldung hatte eine Konkurrentin der bekannten Sängerin, Elizabeth Chan, Widerspruch eingelegt. Chan ist ihrerseits als Interpretin von Weihnachtssongs bekannt. Sie wurde in der Vergangenheit selbst gelegentlich als „Queen of Christmas“ bezeichnet.

Queen of Christmas: Monopolisierung von Weihnachten?

Chan warf Carey vor, mit der Markenanmeldung zu versuchen, Weihnachten für sich monopolisieren zu wollen. Kritik kam unter anderem auch von der Sängerin Darlene Love. Auch die nahm für sich selbst in Anspruch, schon vor Jahrzehnten als „Queen of Christmas“ bezeichnet worden zu sein.

Eintragung vom US-Markenamt abgelehnt

Wie Elizabeth Chan nun mitteilte, habe Careys Firma auf den von ihr eingelegten Widerspruch offenbar nicht rechtzeitig erwidert. Deshalb hab das amerikanische Markenamt die Eintragung nun zurückgewiesen. Das US-Markenamt lehnte offenbar auch die Eintragung der Marken „Princess Christmas“ und „QOC“ ab, die ebenfalls von Careys Firma angemeldet worden seien.

Nicht selten wird durch Markenanmeldungen versucht, bestimmte Geschäftsfelder zu monopolisieren. Doch auch nach deutschem Markenrecht darf ein Zeichen grundsätzlich nicht als Marke eingetragen werden, wenn ihm die Unterscheidungskraft als Marke fehlt. Entsprechendes gilt, wenn das angemeldete Zeichen für die angemeldete Klasse freihaltebedürftig ist. Auch mit älteren Rechten kann man gegebenenfalls gegen jüngere Eintragungen vorgehen, zum Beispiel im Rahmen eines Widerspruchs oder eines Löschungsantrages.

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