Pelham vs Kraftwerk: EuGH Urteil bringt keine Klarheit im Streit um Sampling

Seit nunmehr über 20 Jahren setzen sich nun bereits verschiedene deutsche Gerichte in einem einzigen Rechtsstreit mit folgender Frage auseinander: Durfte der Künstler Moses Pelham 1997 einen zweisekündigen Ausschnitt aus einem Kraftwerk-Song in einem Sabrina-Setlur-Song verwenden? Nun urteilte der EuGH. Entschieden ist der Fall damit indes noch nicht.

Sampling: Verwendung von Musikschnipseln in neuen Songs

Metall auf Metall: So lautet der Titel eines Songs der Elektro-Pioniere Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Ein etwa zwei Sekunden langer Ausschnitt aus dem Musikstück wurde ca. zwanzig Jahre später vom Produzenten Moses Pelham und einem Kollegen für den Song „Nur mir“, gesungen von der Sängerin Sabrina Setlur, verwendet. Der zweisekündige Ausschnitt wurde als Schleife unter den Beat des neuen Liedes gelegt. Um Erlaubnis für die Verwendung der kurzen  Sequenz hatte Pelham nicht gebeten. Zwei Mitglieder der Band Kraftwerk klagten bereits im Jahr 1999 gegen diese ungenehmigte Verwendung.

Wie hatten die Vorinstanzen entschieden?

Das erstinstanzliche Gericht (LG Hamburg) hatte den klagenden Musikern in weiten Teilen Recht gegeben. Bemerkenswert an dieser Entscheidung war bereits, dass das Landgericht keinen Verstoß gegen das Urheberrecht sah, da der verwendete Schnipsel für sich genommen keine ausreichende Werksqualität besaß. Stattdessen sah das Landgericht das Leistungsschutzrecht des Tonträgerhersteller verletzt. Bei dieser Rechtverletzung kommt es auf die Werksqualität der „geklauten“ Sequenz nicht an.

In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg in weiten Teilen. Der Rechtsstreit ging vor den BGH.

Der BGH  (Entscheidung „Metall auf Metall I“) entschied dann, dass bereits die Übernahme kleinster Ausschnitte aus einer Tonaufnahme in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerhersteller eingreife. Im Lichte des § 24 UrhG, bei dem es um die zulässige „freie Benutzung“ eines vorbestehenden Werks gehe, sei die unveränderte Übernahme von Sequenzen nur dann zulässig, wenn die Tonfolge nicht als eigenständiges Werk geschützt sei und auch nicht selbst identisch hätte eingespielt werden können. Da sich die Vorinstanzen mit dieser Frage aber gar nicht befasst hatten, wurde der Rechtsstreit wieder an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Das OLG Hamburg stellte fest, dass es zwei sachverständigen Zeugen gelungen sei, mit Geräten aus dem Jahr 1997 die Sequenz nachzuschaffen. Erneut entschied das OLG daher im Lichte der BGH-Entscheidung zu Gunsten der klagenden Musiker/Tonträgerhersteller. Die beklagten Produzenten akzeptierten auch diese Entscheidung nicht. So sei u. a. die Sequenz gerade nicht identisch, sondern eben nur in ähnlicher Form nachgeschaffen worden. Der Fall landete erneut vor dem BGH:

Doch auch im zweiten Anlauf drangen Pelham & Co vor dem BGH mit ihren Argumenten nicht durch: In der Entscheidung „Metall auf Metall II“stellte der BGH fest, dass eine freie Benutzung in entsprechender Anwendung von § 24 UrhG dann ausgeschlossen sei, „wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich sei, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.“

Erneut gaben die verklagten Produzenten nicht auf und zogen vor das Bundesverfassungericht. Sie beriefen sich auf die Kunstfreiheit und darauf, dass es Musikern möglich sein müsse, sich durch die Übernahme kleiner Sequenzen künstlerisch mit vorbestehenden Werken auseinanderzusetzen. Dies sei im Übrigen auch seit Jahrzehnten gelebte Praxis insbesondere im Bereich des HipHop.

Das Bundesverfassungsgericht  (BVerfG) entschied erstmals zu Gunsten der Beklagten. Es stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen der Vorinstanzen die Kunstfreiheit der Beklagten verletzen. Vor allem die vom BGH aufgestellte Regel, nach der die Übernahme bereits unzulässig sein soll, wenn man das Sample genauso gut selbst hätte nachspielen können, fand beim BVerfG keine Zustimmung. So stelle das Nachspielen von Samples keinen gleichartigen Ersatz für ein Sample dar. Der Einsatz von Samples sei eines der stilprägenden Elemente des HipHop. Dies dürfe bei der kunstspezifischen Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Rechtsstreit wurde erneut dem BGH vorgelegt.

Der BGH hatte wiederum Zweifel, dass die Entscheidung des BVerfG mit den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in Einklang zu bringen sei. Der BGH entschied den Streit diesmal noch nicht, sondern legte die Sache dem EuGH mit der Bitte um Beantwortung einiger Fragen vor.

Was sagt nun der EuGH?

Nun liegt die Entscheidung des EuGH vor.

Zunächst bestätigt der EuGH – so hatten es auch die bisherigen Entscheidungen gesehen – dass bereits die Verwendung von bloß sekundenlangen Ausschnitten aus Tonaufnahmen einen Eingriff in die Rechte eines Tonträgerherstellers darstellen können. Ob ein solcher Eingriff im Lichte der Kunstfreiheit vom Urheber auch ohne dessen Zustimmung zu dulden ist, macht der EuGH davon abhängig, ob der Nutzer einer entsprechenden Sequenz diese in Ausübung der Kunstfreiheit „in geänderter und beim Hörer nicht wiedererkennbarer Form“ verwendet. Ausdrücklich betont der EuGH, dass das Sampling eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt. Somit erkennt der EuGH Sampling grundsätzlich als legitime Kunstform an. Voraussetzung hierfür jedoch ist, auch das wird betont, dass das Fragment im neuen Werk nicht wiedererkennbar ist.

Brisant ist auch, dass der EuGH – auch hiernach hatte der BGH gefragt –  die Vorschrift des § 24 UrhG für unvereinbar mit dem Unionsrecht erachtet.

Doch was bedeutet die Sichtweise des EuGH für die konkrete Auseinandersetzung zwischen Kraftwerk und Moses Pelham? Das Ergebnis ist immer noch offen.  Als nächstes muss nun wieder der BGH  über die Frage der Erkennbarkeit im konkreten Fall entscheiden. Die Chancen stehen nicht schlecht für Moses Pelham. Dass das Kraftwerk-Fragment in dem Setlur-Song für den Hörer nicht erkennbar sein soll, hatte der BGH bereits in der Vergangenheit bereits angedeutet.

Doch für den Fall, dass der BGH das recycelte Tonfragment als für den Hörer erkennbar erachtet, hält der EuGH die Anwendung des Zitatrechts für denkbar. So könne eine erkennbare Sequenz als Tonzitat vom Tonträgerersteller zu dulden sein, wenn der Nutzer des geschützten Werkes das Ziel verfolgt, mit diesem zu interagieren, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.

Haben Sie Fragen zu der Entscheidung des EuGH oder zur Zulässigkeit von Sampling? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Urheber- und Leistungsschutzrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.