„Früher war mehr Lametta“ – Wer kennt ihn nicht, diesen Spruch aus Loriots Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“. Pünktlich zur Weihnachtszeit veröffentlichte das OLG München eine Entscheidung, nach der diese Wortfolge nicht urheberrechtlich schutzfähig ist. Wie kam es überhaupt zu dieser Entscheidung?
Wortfolge mit deutschlandweiter Bekanntheit
Der bekannte Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“ wurde von dem Künstler Bernhard-Viktor Christoph-Carl „Vicco“ von Bülow – bekannt als Loriot – in den 1970er Jahren geschaffen und in der Vorweihnachtszeit des Jahre 1978 erstmals in der ARD ausgestrahlt. Der Sketch erfreut sich bis heute großer Beliebtheit und ist immer wieder im TV zu sehen. Besonders der Ausspruch von Opa-Hoppenstedt „Früher war mehr Lametta“ blieb vielen im Gedächtnis haften und entwickelte sich zu einem „geflügelten Wort“.
Loriots Erbinnen gehen gegen Shirt-Aufdruck vor
Der Antragsgegner des Verfahrens hatte im Internet T-Shirts mit dem fraglichen Spruch vertrieben. Hiergegen waren die Alleinerbinnen Loriots vorgegangen. Sie sahen in der Verwendung des kurzen aber bekannten Spruchs einen Verstoß gegen das Urheberrecht des bekannten Humoristen und nahmen den Antragsgegner vor dem Landgericht München auf Unterlassung in Anspruch.
Keine ausreichende Schöpfungshöhe
Das Landgericht München lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. So verfüge der Spruch über keine ausreichende Schöpfungshöhe. Daher könne er auch nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk dem Schutz des Urheberrechts unterfallen. Vielmehr erreiche der bekannte Spruch seine Originalität erst durch die Einbettung in den gesamten Sketch und die hierdurch erreichte Situationskomik. Abgesehen hiervon (und der Bekanntheit des Autors) handele es sich jedoch um einen eher belanglosen Satz. Diese Sichtweise des Landgerichts wurde nun durch das OLG München (Beschluss vom 14.08.2019, Az. 6 W 927/19) bestätigt.
Schutzfähigkeit kurzer Wortfolgen oft streitig
Die Schutzfähigkeit kurzer Wortfolgen als urheberrechtlich geschütztes Werk ist immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. So hatte noch vor einigen Jahren das LG München dem Karl Valentin-Spruch
„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut“
eine für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit ausreichende Schöpfungshöhe attestiert.
Verneint wurde die Werksqualität hingegen zuletzt u.a. für folgende Wortfolgen:
„Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“
„Alles ist gut, so lange Du wild bist“
„Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden?“
Haben Sie Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit kurzer Wortfolgen oder anderer Texte? Bei Fragen zum Urheberrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).