Das OLG München hat bestätigt, dass Amazon im Check-Out vor Kaufabschluss alle wesentlichen Warenmerkmale noch einmal explizit aufführen muss. Eine Verlinkung zur Produktbeschreibung ist nicht ausreichend.
Check Out bei Amazon
Amazons Darstellung vor Kaufabschluss (auch Check-Out) genannt, war in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Aus § 312j Abs. 2 BGB ergibt sich, dass beim Online-Handel der Kunde unmittelbar vor dem Kaufabschluss noch einmal über die wesentlichen Eingenschaften des Produkts aufgeführt werden muss.
Die Plattform Amazon gestaltete die Ansicht vor Kaufabschluss jedoch so, dass nicht zwingend alle in der Warenbeschreibung genannten Produktdetails nochmal wiederholt wurde. Statt dessen wurde ein Link zur Produktbeschreibung gesetzt. Mehrere Amazon-Händler wurden deshalb abgemahnt und teilweise auch verklagt. Schließlich traf es auch einmal Amazon selbst. Der Plattformbetreiber wurde von der Wettbewerbszentrale verklagt.
OLG München: Verlinkung nicht ausreichend
Bereits das Landgericht München war der Ansicht, dass im Amazon Check Out die wesentlichen Wareneigenschaften nicht hinreichend benannt wurden, eine Verlinkung jedenfalls nicht ausreiche. Diese Ansicht wurde nun durch das OLG München bestätigt (Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18). So verlange § 312j Abs. 2 BGB, dass dem Kunde die jeweiligen Informationen „unmittelbar“ vor Kaufabschlus angezeigt werden. So könne der Verbraucher nur bei der tatsächlich unmittelbaren Anzeige der wesentlichen Warenmerkmale unmittelbar vor Kaufabschluss davor geschützt werden, übereilte Kaufentscheidungen zu treffen.
Die Zweckmäßigkeit der verpflichtenden Anzeige aller wesentlichen Warenmerkmale unmittelbar vor Kaufabschluss mag von vielen Seiten in Frage gestellt werden. So besteht gerade in solchen Fällen, in denen zahlreiche Produkte im Warenkorb befinden, die Gefahr der Unübersichtlichkeit. Bei allen berechtigten Zweifeln an der Zweckmäßigkeit bestätigt jedoch das Urteil des OLG München hiermit erneut eine Rechtsansicht, die bereits zuvor schon andere Gerichte vertreten haben. Da in diesem Fall jedoch den Branchen-Riesen Amazon selbst betroffen ist, dürfte die Entscheidung besonders viel Beachtung finden. In den Bestellprozessen vieler Online-Händler findet man noch die Variante der Verlinkung, die nach Ansicht auch des OLG München nicht ausreichend ist.
Ob das OLG München in diesem Fall die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist hier noch nicht bekannt.
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