AG Detmold verneint Gebührenanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen Schuldverschreibungsgläubiger

Das AG Detmold entschied, dass ein so genannter „gemeinsame Vertreter“, der im Insolvenzverfahren die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger wahrnimmt, von  den von ihm vertretenen Gläubiger keine Honorarzahlung beanspruchen kann. Vielmehr hat er einen Gebührenanspruch nur gegen den Insolvenzschuldner. Zuletzt hatten auch mehrere andere Gerichte  ähnlich entschieden.

Mehrere Betroffene hatten sich zuletzt an uns gewandt. Sie hatten Zahlungsaufforderungen der Hamburger Rechtsanwälten Gröpper Köpke erhalten . Die Rechtsanwälte verlangten jeweils die Zahlung von Gebühren, die bei deren Tätigwerden als „Gemeinsamer Vertreter“ entstanden sein sollen. Was hatte es mit diesen Zahlungsforderungen auf sich?

Gebührenanspruch des „Gemeinsamen Vertreters“

Seit mehreren Jahren schon wird über das Vermögen der Firma Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren geführt. Dieses Unternehmen hatte einst Schuldverschreibungen an zahlreiche Gläubiger ausgegeben.

Nach einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung kann im Insolvenzverfahren ein sogenannter „gemeinsamen Vertreter“ der Schuldverschreibungsgläubiger bestellt werden, der gem. § 19 SchVG die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger gebündelt wahrnehmen soll.

Dies kann nicht zuletzt eine Erleichterung für den Insolvenzverwalter darstellen, der mit dem „gemeinsamen Vertreter“ einen statt möglicherweise Hunderter Ansprechpartner hat. Im vorliegenden Fall wurden jedenfalls als gemeinsamer Vertreter die Hamburger Rechtsanwälte Gröpper Köpke bestellt.

Später vertrat die Kanzlei Gröpper Köpke die Ansicht, die durch ihre Bestellung entstandenen Kosten seien von den Gläubigern zu tragen, für die sie als gemeinsamer Vertreter tätig werden sollte.

Nun hat auch das AG Detmold mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 6 C 387/18)  eine der von den Rechtsanwälten Gröpper Köpke erhobenen Klagen abgewiesen.

Zum einen fehle es an einer vertraglichen Grundlage für einen Zahlungsanspruch. So sei eine individualvertragliche Gebührenabrede bereits nicht vorgetragen worden. Auch die Bestellung der klagenden Rechtsanwälte zur gemeinsamen Vertreterin durch Mehrheitsbeschluss auf der Gläubigerversammlung könne keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung begründen. Dies widerspräche der Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 SchVG.

Auch kein gesetzlicher Anspruch

Zum anderen verneinte das Gericht auch einen gesetzlichen Anspruch.

So bestimme § 7 Abs. 6 SchVG gerade , dass die angemessene Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Insolvenzschuldner zu tragen hat. Weder § 19 SchVG noch die Vorschriften der InsO würden eine Regelung enthalten, die von der Kostentragungspflicht des § 7 Abs. 6 SchVG abweicht.

Der gemeinsame Vertreter wäre es unbenommen gewesenkönnen, die Übernahme seiner Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass seine Vergütung von den lnsolvenzgläubigern direkt oder mittelbar aus der vom gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Von dieser Möglichkeit, eine entsprechende Vergütungsereinbarung zu treffen, habe er aber offenbar keinen Gebrauch gemacht.

Auch führe die klägerseits angeführte Rechtsprechung des BGH zu keinem anderen Ergenis. So könne die BGH entscheidung nicht so verstanden werden, dass dem gemeinsamen Vertreter ein unmittelbarer Anspruch gegen jeden einzelnen von ihm vertretenen Gläubiger zustehen solle. Würde man einen solchen direkten Anspruch annehmen, so das AG Detmold, wären im Übrigen die weiteren Ausführungen des BGH obsolet, nach denen der gemeinsame Vertreter zur besseren Absicherung seiner Vergütung eine Vergütungsvereinbarung mit den Schuldverschreibungsgläubigern hätte treffen können.

Andere Gerichte hatten bereits ähnlich geurteilt

Zuletzt hatten mindestens auch das AG Mainz, das AG Hannover, das AG Breisach und das AG Bremen im Ergebnis ähnlich entschieden wie das AG Detmold. In vergleichbar gelagerten Sachverhalten bestehen gute Aussichten, sich mit Erfolg gegen entsprechende Forderungen zu verteidigen.

Wurden auch Sie von den Rechtsanwälten  zu einer entsprechenden Zahlung aufgefordert? Oder haben Sie gar bereits einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um die möglichen Handlungsoptionen durchzusprechen. Wir beraten und vertreten Sie gerne.