Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz: Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verpackung von Capri-Sonne bzw. Capri-Sun über eine wettbewerbliche Eigenart verfügt und somit wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt ist.
Nachahmungsschutz für charakteristischen Capri-Sonne-Standbeutel?
Das klagende Unternehmen stellt bereits seit 1969 Fruchtsaftgetränke her, die es in charakteristischen Standbeuteln vertreibt. Die Form dieser Standbeutel hatte sie sich im Jahr 1996 in neutralisierter Form als dreidimensionale Marke eintragen lassen. Jedoch war diese Marke auf Betreiben der Beklagten im Jaher 2014 wegen absoluter Schutzhindernisse gelöscht worden.
Klage vor dem Landgericht Köln erfolgreich
Nachdem die Beklagte selbst ein Fruchtsaftgetränk in vergleichbaren Standbeuteln anbot, erwirkte die Klägerin (gestützt auf ihre damals noch eingetragene Marke) eine einstweilige Verfügung. Nach der Löschung der Marke stützte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Vor dem LG Köln (Az: 84 O 238/18) war sie damit erfolgreich.
Auch OLG Köln bejaht wettbewerbliche Eigenart und somit Nachahmungsschutz
Die Entscheidung des LG Köln wurde nun durch das OLG Köln (Urteil vom 29.11.2019, Az. 6 U 82/19) bestätigt.
So liege bei der klägerseitigen Produktverpackung die erforderliche wettbewerbliche Eigenart vor.
Der Grad der wettbewerblichen Eigenart der Gestaltung des klägerischen Produkts ist, mangels ähnlicher Aufmachungen im wettebwerblichen Umfeld, auch bereits von Haus aus als mindestens durchschnittlich anzusehen. Da das klägerische Produkt durch die Dauer und die Intensität seines Marktauftritts seit 1969 sehr bekannt ist, ist auch von einer gesteigerten und damit überdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart auszugehen. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. nur BGH, Urt. V. 15.1.22016 – I ZR 197/15 – Bodendübel,, in juris Rn. 43 mwN). Dies können die Mitglieder des Senats, die dem angesprochenen Verkehrskreis angehören und denen das Produkt seit Kindertagen bekannt ist, nicht nur aus eigener Anschauung beurteilen, sondern diese Feststellung wird auch durch die zur Akte gereichten GfK-Umfragen bestätigt.
Auch der Einwand der Beklagten, die Bekanntheit der klägerseitigen Standverpackung sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass sie im Zeitraum der (unberechtigten) Markeneintragung eine Alleinstellung erzielt habe, überzeugte den OLG-Senat nicht.
Da es bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart darum geht festzustellen, ob eine Ware in ihrer konkreten Ausgestaltung oder durch bestimmte Merkmale dazu geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheit hinzuweisen (vgl. nur BGH, aaO, – Bodendübel, -, Rn. 19 mwN), kommt es auf die Frage, ob daneben zu Recht oder Unrecht eine Formmarke bestand, keine Rolle. Die Gestaltung des klägerischen Produkts ist dem Verkehr – unabhängig von der späteren Eintragung der Formmarke – bereits seit 1969 bekannt. Die konkrete Gestaltung wies von Haus aus und von Anfang an wettbewerbliche Eigenart auf. Da dem Verkehr das klägerische Produkt in dieser wettbewerblich eigenartigen Aufmachung seit Markteinführung bekannt ist und ihm vergleichbare Aufmachungen im wettbewerblichen Umfeld nicht begegnet sind, ist die Aufmachung auch in hohem Maße geeignet, den angesprochenen Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Produkt aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen.
Der Beklagten sei es zwar nicht grundsätzlich verwehrt, auf eine gemeinfreie technische Lösung zurückzugreifen, die aus ihrer Sicht technisch am sinnvollsten und effizientesten und gleichzeitig kostengünstigsten ist. Es sei ihr jedoch zuzumuten, sich in der Gesamtgestaltung so weit von dem klägerischen Produkt zu entfernen, dass eine andere Gesamtwirkung erzielt und damit eine Herkunftstäuschung vermieden werde.
Wurden auch Sie wegen der mutmaßlichen Verletzung des wettbewerblichen Nachahmungsschutzes oder des Markenrechts abgemahnt oder verklagt? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts.