Das OLG Köln hat entschieden, dass das Senden von Pannen in TV-Sendungen anderer Sender durch die Konkurrenz nicht vom Zitatrecht des Urheberrechts gedeckt ist. Die kostenfreie Nutzung solcher TV-Pannen ist daher nicht ohne weiteres möglich.
Sendung von Fernsehpannen der Konkurrenzsender
Gegenstand des Verfahrens waren Ausschnitte mit unfreiwillig lustigen TV-Pannen, die in der NDR-Sendereihe „Top Flops“ gezeigt wurden. Unter anderm hatte der NDR dabei auch auf Material verschiedener Sender, u. a. auch der RTL Gruppe zurückgegriffen. Diese erhob Klage gegen den NDR sowie gegen weitere Sendeanstalten, die das Material ebenfalls gesendet hatten. Unter anderem machte die Klägerin Lizenzgebühren für die gezeigten Ausschnitte geltend.
Beklagte Sendeanstalten beriefen sich auf das Zitatrecht
Die verklagten Sendeanstalten stellten sich auf den Standpunkt, sie hätten das Material kostenfrei senden dürfen. So seien die Ausschnitte im Rahmen einer Parodie gesendet worden. Zum anderen handele es sich bei den Ausschnitten um Zitate im urheberrechtlichen Sinne, deren Verwendung auch aus diesem Grunde kostenfrei möglich wäre.
OLG Köln: Veröffentlichung nicht vom Zitatrecht erfasst
Das OLG entschied nun, wie schon zuvor das Landgericht in der ersten Instanz, zu Gunsten der Klägerin. So handele es sich vorliegend schon um keine Parodie. Eine solche zeichne sich nämlich insbesondere dadurch aus, dass es zwar an ein bestehendes Werk erinnere, ihm gegenüber jedoch wahrnehmbare Unterschiede aufweise. Schon hieran fehle es vorliegend. Auch seien die Beiträge auch nur jeweils kurz anmoderiert worden; eine nennenswerte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausschnitten habe nicht stattgefunden. Es fehle an der für ein Zitat erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken. Vielmehr seien die Ausschnitte nur um ihrer selbst willen gesendet worden.
Eine Revision wurde vom OLG Köln nicht zugelassen.
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