Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Merinowolle“ einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und damit auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
„Merinowolle“ als Materialangabe für Innenfutter von Fahrradhandschuhen
Die Parteien des Rechtsstreits vertreiben beide Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung im Internet. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Online-Angebot der Beklagten für Fahrradhandschuhe. Bei den dortigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung hieß es unter anderem:
„Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid“.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die TextilKennzVO und mahnte ihre Wettbewerberin ab. Der Fall landete schließlich vor dem OLG Hamm
OLG Hamm: „Merinowolle“ in TextilKennzVO nicht vorgesehen
Das OLG Hamm (Urteil vom 02.08.2018, Az. 4 U 18/18) sah in der Angabe „Merinowolle“ im Zusammenhang mit den Angaben zur Materialzusammensetzung einen Verstoß gegen die TextikKennzVO. So gerhöre die Bezeichnung „Merinowolle“ nicht zu den in der TextikKennzVO vorgesehenen Materialbezeichnungen. In den Emtscheidungsgründen des Urteils hieß es u. a.
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung „Merinowolle“. Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.
Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.
Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend – erhalten.
Die Bezeichnung „Merinowolle“ stehe daher nicht mit der TextilKennzVO in Einklang; es liege somit ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.
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