OLG Hamm: Angabe „Merinowolle“ verstößt gegen TextilKennzVO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Merinowolle“ einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und damit auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. 

„Merinowolle“ als Materialangabe für Innenfutter von Fahrradhandschuhen

Die Parteien des Rechtsstreits  vertreiben beide Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung im Internet. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Online-Angebot der Beklagten für Fahrradhandschuhe. Bei den dortigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung hieß es unter anderem:

„Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid“.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die TextilKennzVO und mahnte ihre Wettbewerberin ab. Der Fall landete schließlich vor dem OLG Hamm

OLG Hamm: „Merinowolle“ in TextilKennzVO nicht vorgesehen

Das OLG Hamm  (Urteil vom 02.08.2018, Az. 4 U 18/18) sah in der Angabe „Merinowolle“ im Zusammenhang mit den Angaben zur Materialzusammensetzung einen Verstoß gegen die TextikKennzVO.  So gerhöre die Bezeichnung „Merinowolle“ nicht zu den in der TextikKennzVO vorgesehenen Materialbezeichnungen. In den Emtscheidungsgründen des Urteils hieß es u. a.

 

Die Bezeichnung „Merinowolle“ stehe daher nicht mit der TextilKennzVO in Einklang; es liege somit ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.

Haben Sie Fragen zu den Vorgaben der TextilKennzVO? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote  aus Düsseldorf  berät zahlreiche Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).