Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Merinowolle“ einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und damit auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Geistiges Eigentum, Urheberrecht, Fotorecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Merinowolle“ einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) und damit auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.