Mit Hilfe des Markenschutzes kann ein Unternehmen ein Wort oder einen Schriftzug für sich sichern, um Konkurrenten davon abzuhalten, unter der gleichen Bezeichnung ihre Leistungen und Waren anzubieten. Doch wie weit geht dieser Markenschutz? Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass der Aufdruck „BLESSED“ auf einem Hoodie keine Markenrechte eines Gastronomen verletzt. Was was geschehen?
Der Fußballstar Neymar ist seit Jahren im Nacken mit dem Schriftzug „Blessed“ tätowiert. Der bekannte Fußballer fungiert als Markenbotschafter der Firma Puma. Der Sportbekleidungshersteller bot in diesem Zusammenhang im Rahmen einer viel beachteten Kollektion ein Hoodie an, welches auf der Vorderseite mit dem Schriftszug „Blessed“ in großen schwarz-gelben Buchstaben versehen war. Auch das Puma Logo fand sich auf dem Kleidungsstück.
Gastronom sah Verletzung seiner Marke „#blessed“ durch den Schriftzug
Der Kläger des Verfahren, ein Gastronom aus Frankfurt, sah in dem von Puma angebotenen Kleidungsstück eine Verletzung seiner eigenen Wort-Bild-Marke „#blessed“. Vor dem Landgericht Frankfurt blieb sein Eilantrag, mit dem er Puma auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollte, ohne Erfolg. Der Streit landete vor dem OLG.
OLG Frankfurt: Kein Markenverstoß, bloß rein dekorative Nutzung
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.06.2022, Az. 6 U 40/22) hat nun entschieden, dass der Aufdruck „BLESSED“ auf einem Hoodie nicht gegen Rechte an der Wort-Bild-Marke „#blessed“ verstößt. Bei dem Schriftzug „BLESSED“ handele es sich lediglich um den englichen Begriff für die Bezeichnung „gesegnet“. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoodie sei Teil einer Sportkollektion, die im Zusammenhang mit der Partnerschaft mit dem brasilianischen Fußballstar stehe. Der eigene Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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