Für redaktionelle Texte im Online-Bereich werden Autoren oftmals nur sehr schlecht bezahlt. Dabei haben Urheber eine Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das OLG Celle stellte nun fest,eine Vergütung in Höhe von 100 € für einen Online Text als Vergütung jedenfalls nicht mehr angemessen im Sinne des § 32 UrhG ist.
Verlag zahlte zwischen 40 € und 100 € pro Text
Ein Autor hatte für ein Verlagsunternehmen vierzehn Text-Beiträge verfasst und diese teilweise mit begleitenden Fotografien versehen. Für die von ihm verfassten Texte, teilweise von etwa 10.000 Zeichen Länge, erhielt der Autor jeweils pauschale Vergütungen von zwischen 40,00 € und 100,00 €. Die in den Beiträgen vorhandenen Lichtbilder wurden vom Verlagsunternehmen nicht gesondert vergütet.
Autor verlangte vom Verlag angemessene Vergütung für seine Texte
Der Autor sah sich für seine urheberrechtlich geschützten Leistungen nicht angemessen bezahlt. Vor Gericht wollte der Autor daher, die Zahlung einer angemessenen Vergütung für seine Beiträge erstreiten. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch vom angerufenen LG Hannover abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wehrte sich der Journalist und zog vor das OLG Celle.
OLG Celle: die gezahlte Pauschalvergütung war unangemessen niedrig
Das OLG Celle stellte im Rahmen seiner Entscheidung (Beschluss vom 27.04.2016, Az. 13 W 27/16) zunächst fest, dass das vom Verlag gezahlte Honorar für die Texte keine angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG darstelle. Bei der Prüfung der Angemessenheit komme es darauf an, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art oder Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Vergleich mit GVR Tageszeitungen und DJV-Vertragsbedingungen
Bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung können, so das OLG Celle, auch gemeinsame Vergütungsregeln als Orientierungshilfe herangezogen werden, auch wenn deren Anwendungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht (vollständig) erfüllt seien. Hier kämen vor allem die vom Autor angeführten Vertragsbedingungen des DJV (Deutscher Journalisten Verband) und die „GVR Tageszeitungen“ in Betracht. Während das OLG Celle die GVR Tageszeitungen als wenig geeignet, um Rückschlüsse auf Erstveröffentlichungen in Online-Magazinen ansieht, hält es die Vergütungsregeln des DJV durchaus für geeignet, vorliegend als Vergleichsmaßstab herangezogen zu werden. Danach hielt das OLG Celle vorliegend eine Vergütung in Höhe von 400,00 € pro Text für angemessen. Hinzu käme eine gesonderte angemessene Vergütung für die beiden Lichtbilder, die das OLG mit 50,00 € pro Bild bezifferte.
Obwohl eine Rechtsverfolgung des Antragstellers also grundsätzlich erfolgversprechend wäre, so bestünden Erfolgsaussichten einer Klage nur in einem Umfang, der unterhalb des Zuständigkeitsstreitwertes des Landgerichts (5.000,00 €) liege. Aufgrund der Unzuständigkeit des Landgerichts war der Prozesskostenhilfeantrag des Autors daher tatsächlich zurückzuweisen.
Möchten Sie sich auch dagegen wehren, dass Sie für die Nutzung Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Bilder, Fotos, Illustrationen, Musik etc.) nicht oder nicht angemessen vergütet werden? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Urheber und Rechteinhaber (z. B. Journalisten, Fotografen, Autoren) bundesweit in Fragen des Urheberrechts.
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