Niederlage für Banksy: Marke eines ikonischen Kunstwerks soll gelöscht werden

Der Künstler Banksy hat sich in der Vergangenheit immer wieder gegen eine Kommerzialisierung seiner Kunst ausgesprochen. Einige seiner bekannten Werke waren jedoch mit seiner Zustimmung als EU-Marke eintragen worden. Das EUIPO hat nun im Hinblick auf ein besonders ikonisches Werk dem Löschungsantrag eines Dritten stattgegeben. Worum ging es?

Banksy: Markenschutz von Kunstwerken statt Urheberschutz?

Mit spektakulären und gesellschaftskritischen Kunst-Aktionen sorgt der Street Art Künstler Banksy seit Jahren immer wieder für große Aufmerksamkeit. Bis heute ist nicht öffentlich bekannt, wer die reale Person hinter diesem Künsternamen ist. Die Kunstwerke Banksys erzielen auf Auktionen jedoch Höchstpreise. Die von ihm geschaffenen Motive werden tausendfach kopiert und die Kopien großenteils auch ohne seine Zustimmung verkauft, unter anderem auch auf Postkarten. Banksy, der sich in der Vergangenheit immer wieder gegen geistige Eigentumsrechte ausgesprochen hatte, regt Dritte zur nichtkommerziellen Nutzung seiner Werke ausdrücklich an. Die von ihm nicht gestattete kommerzielle Verwertung seiner Bilder durch Dritte hat der Künstler hingegen immer wieder kritisiert. Mit den Mitteln des Urheberrechts kann Banksy sich wohl kaum gegen die ungenehmigte Nutzung zur Wehr setzen, ohne seine Identität als Urheber preiszugeben. Wohl auch aus diesem Grund wurden mit seiner Zustimmung einige der von ihm geschaffenen Bilder als Marke angemeldet. Um seine Anonymität zu schützen, wurden die Marken auf die Londoner Firma Pest Control Office Limited angemeldet, die in Banksys Namen agiert.

Löschungsantrag durch einen Anbieter von Postkarten

Bei einer der als EU-Marke eingetragenen Banksy-Bilder handelte es sich um den so genannten „Flower Thrower“. Dieses besonders ikonische Banksy-Motiv stellt einen Maskierten dar, der, mit einem bunten Blumenstrauß „bewaffnet“, zum Wurf ausholt. Die britische Firma Full Colour Black, die ihrerseits u. a. Postkarten mit diesem bekannten Motiv hestellt und vertreibt,  stellte einen Löschungsantrag hinsichtlich dieser EU-Marke.

EUIPO: Löschung wegen bösgläubiger Anmeldung bzw. Nichtbenutzung

Das EUIPO stimmte der beantragten Löschung der EU-Marke nun zu (Entscheidung von 14.09.2020). Es liege, so das Markenamt, das (absolute) Eintragungshindernis einer bösgläubigen Markenanmeldung vor. So handele ein Markeninhaber bei der Anmeldung bösgläubig, wenn er die Eintragung einer Marke ohne jegliche Absicht vorgenommen hatte, die Marke tatsächlich selbst zu benutzen. Das EUIPO  bezog sich bei dem Vorwurf der Nichtbenutzung u. a. auf mehrere ältere Aussagen Banksys. So hatte der Künstler auf der Website des Markeninhabers u. a. mitgeteilt, keinerlei Profit aus dem Verkauf von Postkarten, Tassen, Shirts und Leinwänden, die mit seinen Bildern zu befürworten solche auch selbst nicht herzustellen. Das EUIPO wertete die Markenanmeldung als einen Versuch, die aufgrund Banksys Anonymität schwierige Durchsetzung möglicher Urheberrechte mit den Mitteln des Markenrechts zu kompensieren und damit Zwecke zu verfolgen, die dem Markenrecht eigentlich fremd sind.

Verkaufsgeschäft des Markeninhabers öffnete erst nach Löschungsantrag

Erst nachdem der Löschungsantrag gestellt wurde, hatte die von Banksy autorisierte Firma, noch einen Laden zum Verkauf von Banksy-Werken eröffnet. Der Zeitpunkt der Eröffnung lag jedoch weit hinter der fünfjährigen Benutzungsschonfrist, innerhalb derer es einem Markeninhaber erlaubt ist,  erst nach einer Eintragung die Benutzung der Marke aufzunehmen. Auch war die Eröffnung des Ladens von Stellungnahmen begleitet, in denen Banksy bzw. der Markeninhaber klarstellte, dass der Laden ausschließlich aus Gründen des Markenrechtsstreits gegründet wurde. Aufgrund dieser Indizienlage kam das EU-Markenamt zu dem Schluss, dass Banksy bereits bei der Anmeldung nicht vorgehabt habe, die Marke tatsächlich kommerziell zu nutzen. Aufgrund dieser von vornherein beabsichtigten Nichtbenutzung sei die Marke daher zu löschen.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Markenrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).