Mixed Reality – Nicht nur Microsoft und Apple haben das enorme Potential erkannt, welches in der Vermischung und Interaktion zwischen virtueller und realer Welt auf dem Bildschirm steckt. Virtual Reality und Augmented Reality waren die Vorboten. Das neue Zauberwort heißt Mixed Reality. Was verbirgt sich hinter diesem Trend? Wo stoßen die technischen Entwicklungen auf rechtliche Hürden?
Was ist Mixed Reality?
Unter Mixed Reality (MR) versteht man eine vermischte Darstellung zwischen der realen Welt und virtuellen Räumen und Gegenständen. Diese zusammengesetzte Realität kann dann etwa mittels einer VR-Brille, oder aber auch z. B. auf Computern, Smartphones der Tablets sichtbar gemacht werden. Nicht zuletzt durch den technischen Fortschritt in diesem Bereich und durch den Anschub durch führende digitale Großkonzerne verspricht sich Mixed Reality zu einer der entscheidenden kommenden Innovationen im digitalen Bereich zu entwickeln.
Mixed Reality – Wo liegen Unterschiede zu Augmented Reality und Virtual Reality?
Während bei der so genannten Virtual Reality (kurz VR) eine komplett computergenerierte Umgebung geschaffen wird, welche die reale Welt komplett ausblendet, soll die vermischte Realität beides nebeneinander sichtbar machen und auch Interaktionen zwischen beiden zulassen.
Unter der Bezeichnung „Augmented Reality“ (AR) konnte man in den vergangenen Jahren schon an einigen Smartphone-Apps beobachten, wie die Vermischung zwischen wirklicher und virtueller Welt etwa aussehen kann. So wurden etwa in das mit der Smartphone-Kamera aufgenommene Bild Informationen zur Umgebung eingeblendet (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Immobilienangebote etc.). Große Beachtung fand auch das Smartphone-Spiel Pokemon Go, dass sich die Prinzipien der AR zunutze macht und millionenfach heruntergeladen wurde.
Dort, wo statt der Einblendung virtueller Gegenstände in die reale Welt eher reale Gegenstände in einer virtuellen Umgebung angezeigt wurden, spricht man von einer Augmented Virtuality (AV). Oftmals werden die Begriffe Augmented Reality und Mixed Reality synonym verwendet. Wenn man so will, kann man Mixed Reality als eine Art Oberbegriff für Augmented Reality und Augmented Virtuality verstehen, bei denen jeweils eine Vermischung zwischen virtueller und realer Welt stattfinden.
Enormer Anschub durch technische Entwicklungen und Entwickler-Plattformen
Nachdem die Möglichkeiten der AR-Apps bislang aufgrund begrenzter Funktionalität der jeweiligen Hardware überschaubar waren, so ist die technische Entwicklung zuletzt entscheidend vorangeschritten. So können einige Geräte bereits mittels eingebauter Kameras und Sensoren die Umgebung vermessen (Inside-Out-Tracking), was eine Darstellung virtueller Gegenstände im realen Raum und die Interaktion erheblich verbessert. So können virtuelle Gegenstände im realen Raum dreidimensional dargestellt werden. Man kann um sie herumgehen, ggf. mit ihnen interagieren. Ob in der Werbung, in der Spieleindustrie, zu Schulungszwecken, für die Produktentwicklung – die Möglichkeiten dieser Technologie scheinen unerschöpflich. Unternehmen aus allen Branchen haben das Potential von Mixed Reality erkannt und arbeiten daran, die Prinzipien von MR für sich nutzbar zu machen. Microsoft verfügt z.B. bereits über eine Mixed Reality – Plattform und will MR als festen Bestandteil von Windows 10 etablieren, Apple hat mit dem ARKit eine Entwicklerplattform für Anwendungen mit vermischter Realität geschaffen. Damit wird einen großer Anreiz für Entwickler gesetzt, sehr bald eine Vielzahl und große Bandbreite entsprechender Apps zu schaffen. Andere Branchengrößen verfolgen ähnliche Projekte. Schier unbegrenzt scheinen die Möglichkeiten und Anwendungen. Die Entwickler sind nun aufgerufen, die Dimensionen der bereits angelegten Möglichkeiten von Mixed Reality aufzuzeigen und zu verwirklichen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass diese Technologie unseren Umgang mit Technologie in Zukunft stark ändern und prägen wird.
Persönlichkeitsrecht, datenschutzrechtliche Hürden
So groß die Verlockungen von Mixed Reality sind, so begegnet die Technologie auch ihren rechtlichen Bedenken und Hürden. So weckt die technische Entwicklung der vernetzten Hard- und Software vor allem auch datenschutzrechtliche Bedenken. Gerade die Video-Sensoren der Geräte, die die Umgebung genau erfassen können, lassen Mixed Reality in Zeiten der Gesichtserkennung und kompletter Vernetzung als datenschutzrechtliches Risiko erscheinen. Bereits das AR-Produkt Google Glass entwickelte nicht zuletzt aufgrund starker datenschutzrechtlicher Bedenken zu einem großen Image-Problem für Google. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis Datenschützer die Hard- und Software im Bereich der Mixed Reality genauer unter die Lupe nehmen werden. Die Einblendung von Gegenständen in ein reales Szenario birgt neben den scheinbar unerschöpflichen Möglichkeiten, gerade auch im Bereich von Werbung und Marketing, aber auch vielfältige denkbare Möglichkeiten weiterer Rechtsverletzungen z. B. von Persönlichkeitsrechten, von Urheber und Markenrechten.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Medien- und Urheberrechts und des IT-Rechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesen Fachgebieten teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.