Durfte ein Kreisverband der AfD ein professionelles Foto mit der Aufschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ versehen und auf seiner Facebook-Seite veröffentlichen? Im Berufungsverfahren errang ein Berufsfotograf nun einen Erfolg vor dem LG München. Was war passiert?
Foto von Berufsfotografen auf Facebook Seite eines Kreisverbandes
Auf der Veranstaltung „Bündnis Nürnberg gegen die AfD“ im September 2018 machte ein Berufsfotograf ein Foto des Aktionskünstlers „bird berlin“. Dieses Foto hatte der Kreisverband im September 2020 auf ihrer Facebook-Seite veröffentlicht. Hierbei hatte war ein kleiner Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ überdeckt worden.
Bereits vor dem Amtsgericht München war der klagende Berufsfotograf erfolgreich gewesen. Der beklagte Kreisverband war dazu verurteilt worden, 900,00 € (Schadensersatz und Aufwendungsersatz) zu zahlen. Schon das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Veröffentlichung durch den Kreisverband nicht von der urheberrechtlichen Schranke des Zitatrechts im Sinne des § 51 UrhG erfasst sei. Ebenso wenig noch gem. § 50 UrhG als „Berichterstattung über Tagesereignisse“ gerechtfertigt.
LG München I: auch keine Karikatur oder Pastiche
Das LG München I bestätigte nun die Sichtweise des Amtsgerichts und machte noch weitere Ausführungen zu Schrankenregelungen des Urhheberrechts. So habe das Amtsgericht zu Recht eine „Berichterstattung über Tagesereignisse“ abgelehnt, da hierbei die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit und nicht eine reine Meinungsäußerung im Focus stehen müsste. Zwar seien im Rahmen einer Berichterstattung auch wertende und kommentierende Reportage zulässig, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe. Vorliegend verwende die Beklagte das Bild des Klägers aber nicht um des Berichtens willen sondern lediglich dazu, die Gegenveranstaltung durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen und dies durch die entsprechende Veröffentlichung auf ihrer Facebook-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen.
Auch die relativ neue Schranke des § 51 a finde vorliegend keine Anwendung. So sei, um sich vom unzulässigen Plagiat abzugrenzen, bei Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk erforderlich. Vorliegend hingegen sei das Lichtbild des Berufsfotografen nahezu identisch übernommen worden. Die eingefügte Überschrift am linken oberen Eck geringfügig überdecke, stelle keinen nennenswerten dar, der die Qulifizierung als Parodie rechtfertige. Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des Pastiche vor. Durch das Hinzufügen der Überschrift über dem Lichtbild finde gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt, sondern das Werk diene nur als Mittel einer Auseinandersetzung.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit zum Urheber- und Medienrecht. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Lesen Sie weitere Beiträge zu diesem Thema in unseren News.