Vergleich im Streit um Gendern und Urheberrecht

Durfte ein Verlag Textstellen in einem Artikel gegen den Willen der Autorin gendern? Vor dem LG Hamburg wurde ein entsprechender Rechtsstreit nun durch einen Vergleich beendet. Was was geschehen?

Autorin wehrte sich gegen eigenmächtiges Gendern durch Verlag

Klägerin des Verfahrens war eine Autorin, die als Coach tätig ist. Der beklagte Verlag hatte einen Artikel der Klägerin in einer von ihm herausgegebenen Zeitschrift veröffentlicht. Dabei wurde der Text von Seiten des Velages an einigen Stellen eigenmächtig gegendert. Aus „Zeichner“ wurde so eine „zeichnende Person“. Die klagende Autorin hatte dem Verlag gegenüber offenbar vor Veröffentlichung des Textes ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie mit einer Änderung zu Gunsten des Genderns nicht einverstanden sei. Nach der erteilten Freigabe des ursprünglichen Textes sei dieser vom Verlag nachträglich doch gegendert worden.

Klage gegen Weiterverbreitung des gegenderten Textes

Die Autorin ging vor dem LG Hamburg gegen die Weiterverbreitung des gegenderten Textes vor. Zudem verlangte sie eine Geldentschädigung. Nach Angaben der Klägerin habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Urheber- und Persönlichkeitsrechten bejaht. Auf Anregen des Gerichts sei daher ein Vergleich geschlossen worden. Hiernach sollten bei der Online-Veröffentlichung des fraglichen Textes die beanstandeten Passagen wieder in die ursprüngliche Form gebracht werden. Ein Rückruf hinsichtlich der gedruckten Exemplare hingegen sollte nicht erfolgen. Die Kosten des Verfahrens sollte der beklagte Verlag tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit zum Presse- und Äußerungsrecht. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Lesen Sie weitere Beiträge zu diesem Thema in unseren News.