Datenschutz – Dürfen Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Wettbewerbern abgemahnt werden? Diese Frage ist hoch umstritten. Die Sorge vor Abmahnwellen daher groß. Das LG Bochum entschied nun gegen eine Abmahnfähigkeit. Ist die Gefahr von Abmahnungen nun gebannt?
Dürfen Verstöße gegen DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden?
Seit Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung der EU in Kraft. Seither fürchten zahlreiche Unternehmen neben hohen Bußgeldern der Datenschutzaufsicht vor allem auch Abmahnungen missliebiger Wettbewerber. Dabei ist unter Juristen hoch umstritten, ob Verstöße gegen die das EU-Datenschutzrecht überhaupt Wettbewerbsverstöße darstellen. Nur dann könnten die Verstöße auch von Wettbewerbern im Rahmen von Abmahnungen verfolgt werden. Entscheidend für die Abmahnfähigkeit ist, ob die Vorschriften der DSGVO neben den Interessen der Betroffenen Personen auch das Marktverhalten regeln sollen, also Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen. Nur dann dürften die Verstöße von Wettbewerbern verfolgt werden.
LG Würzburg bejahte zuletzt Abamhnfähgkeit von DS-Verstößen
Mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des LG Würzburg lag zunächst eine gerichtliche Entscheidung vor, wonach Verstöße gegen die DSGVO auch von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Dabei berief sich das LG Würzburg allerdings vor allem auf Entscheidungen anderer Gerichte aus der Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO.
LG Bochum: Geschützter Personenkreis ist in DSGVO abschließend geregelt
Anders entschied das LG Bochum, wie nun bekannt wurde. Das Gericht wies einen entsprechenden Unterlassungsantrag in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zurück. (Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18). In dem Verfahren ging es neben dem Vorwurf anderer Wettbewerbsrechtsverletzungen auch um mutmaßliche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten. Hinsichtlich der Datenschutzverstöße verneinte das LG Bochum die Abmahnfähigkeit durch einen Mitbewerber. So sei der geschützte Personenkreis in der DSGVO abschließend geregelt. Wettbewerber zählten nicht hierzu:
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“
Ist die Gefahr von Abmahnungen nun gebannt?
Eine Entwarnung hinsichtlich der Abmahngefahr kann trotz der Entscheidung des LG Bochum nicht gegeben werden. Ob sich die Sichtweise dieses Gerichts in dieser weiterhin hoch umstrittenen Materie durchsetzen wird, ist jedenfalls fraglich. Auch die Gegenansicht hat zahlreiche Fürsprecher. Immerhin dürfte der Abmahneifer vieler potentieller Abmahner durch dieses Urteil deutlich gebremst sein. Denn mit dem Urteil liegt nun erstmalig eine Gerichtsentscheidung vor, die die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen durch Wettbewerber verneint.
Haben Sie Fragen zum Datenschutzrecht? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf ist TÜV Nord zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Mandanten in Fragen des Datenschutzes. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).